Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.
Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden hatte.
Die wichtigsten Gründe:
‘BPatG:’ weiterlesen
Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
Der Domainname nimmt am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe) kombiniert, kann dieser Wortkombination eine spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält. Im entschiedenen Fall hatten die TLD-Domains (u.a. „S.-unternehmensgruppe.de“) eine im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellte Qualität des Namensträgers (hier: Unternehmengruppe).
‘„Name-Unternehmensgruppe.de“:’ weiterlesen
Daimler ist einer Studie des Markenhändlers Semion Brand-Broker zufolge die wertvollste deutsche Marke. Wert: 19,5 Milliarden EUR. Knapp dahinter folgen BASF und Bayer.
Der Wert der Marke Siemens fiel der Studie zufolge um 31 Prozent – wohl nicht zuletzt auf Grund der Affäre um schwarze Kassen.
Quelle / Mehr: Wirtschaftswoche vom 27.10.2007.
‘Die’ weiterlesen
YouTube hatte am 30.06.2006 die Wortmarke „YouTube“ und das entsprechende Logo in der Schweiz registriert. Zwischen Januar und Mai 2007 hatte der Antragsgegner die Domain yuotube.ch sowie die Domains yotube.ch, youtoub.ch, youtub.ch, yuotube.ch, und yutube.ch registriert.
Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat am 10.10.2007 – wenig überraschend – die Übertragung der Domains auf YouTube LLC angeordnet.
Gründe hierfür waren zum einen, dass die Domains identisch bzw. schriftbildlich und phonetisch sehr ähnlich zu den Marken der Antragstellerin waren. Auf Grund der Tatsache, dass der Antragsgegner gleich sieben Domains auf einmal registrierte, ging das Schiedsgericht auch davon aus, dass diese Registrationen bösgläubig zum Zweck der Ausnutzung der Bekanntheit der YouTube-Marken erfolgten.
Quelle: WIPO Case No. DCH2007-0010
‘Schiedsgericht’ weiterlesen
Das Erscheinungsbild auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann nicht ohne Weiteres als Marke eingetragen werden, so der EuGH in einer am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung.
Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke des Herstellers als auf das Aussehen. Die konkrete Gestaltung der Klägerin sei naheliegend und nicht besonders signifikant – auch hinsichtlich der Farbwahl und deute damit nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Damit wurde die Klage des Herstellers Henkel gegen die Weigerung des EU-Markenamtes gegen Eintragung der Tabs als Marke endgültig abgelehnt.
Henkel versuchte seine Spülmaschinen-Tabs mit zwei Schichten (die untere ist weiß, die obere ist rot) und einem ovalen blauen Kern zu schützen.
Volltext (engl.): curia.europa.eu ‘EuGH:’ weiterlesen
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung des bisherigen DaimlerChrysler-Konzerns in Berlin erfolgte am 4. Oktober der Beschluss zur Namensänderung in Daimler AG. Außerdem werden künftig alle Produktionsstandorte, in denen Fahrzeuge oder Komponenten der Marke Mercedes-Benz gefertigt werden, unter dem Namen Mercedes-Benz firmieren …
Weiterlesen: heise.de ‘Aus’ weiterlesen
Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien.
Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen nutzt.
Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:
„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden.
Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung der Marke entgegenstehen, nicht aber auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Ausnahme von der Regel des Verfalls einer Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung zulassen, obwohl diese Nichtbenutzung auf dem Willen des Markeninhabers beruht.
Das Vorbringen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke, der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhebt, auf eine ältere Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, deshalb stützen könne, weil diese nach nationalen Rechtsvorschriften eine Defensivmarke sei, ist daher mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar.“
Link zum Volltext
‘EuGH:’ weiterlesen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder” zu entscheiden und in beiden Prozessen argumentiert, der Wortbestandteil „Kinder“ sei nicht unterscheidungskräftig.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
I.
Urteil vom 20.09. 2007 I ZR 6/05 (Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 1. März 2000 84 O 77/99, OLG Köln – Urteil vom 22. Dezember 2004 6 U 51/00):
Im ersten Prozess (Az. I ZR 6/05) hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke “Kinder Kram” Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten.
Der BGH hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage auf Unterlassung dies Anbietens von Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren unter der Marke “Kinder Kram” abgewiesen. Eine Verletzung der Wort-/Bildmarken “Kinder” der Klägerin (Ferrero) durch die angegriffene Marke “Kinder Kram” sei nicht gegeben. Ferrero könne nach Ansicht des BGH für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der reine Wortbestandteil “Kinder” verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke “Kinder Kram” fehle es an einer für das beantragte Verbot erforderlichen (graphischen) Ähnlichkeit der Zeichen.
II.
Urteil vom 20.09.2007 I ZR 94/04 (Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 15. August 2003 416 O 85/03, OLG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2004 5 U 123/03)
Mit einer zweiten, auf die eingetragenen “Kinder”-Marken gestützten Klage (Az. I ZR 94/04) richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung “Kinderzeit” auf den Markt zu bringen. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken “Kinder” und der Bezeichnung “Kinderzeit” sei ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben.
Quelle: BGH, Pressemitteilung 132/07 vom 20.09.2007
‘„Kinder,’ weiterlesen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de – Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite “ab-in-den-urlaub.de”.
‘OLG’ weiterlesen
Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ errungen.
1.
Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Domaininhaber dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt – zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens “Telekom” darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
2.
Bezüglich der von der Telekom geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich des als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteils “Telekom” und den Bezeichnungen der Beklagten: “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ traf der BGH folgende Kernaussagen zugunsten der Deutsche Telekom AG:
Für den Bestandteil “Telekom” ihrer Firmenbezeichnung könne die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen.
Zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG für einen Unterlassungsanspruch der Telekom notwendigen Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil “Telekom” argumentierte der BGH wie folgt:
Auch bei einem Zeichen, bei dem es sich um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt gelte der Erfahrungssatz, dass einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis besitzt, wenn der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens (hier: „Euro“) begegnet.
Hierzu führte der BGH wie folgt aus:
‘Verwechslungsgefahr’ weiterlesen
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