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	<title>Markenrecht-Blog.de</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan Stockmann &#038; Partner, Jena, zum Markenrecht</description>
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		<title>„TDI“</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2009-04-18/%e2%80%9etdi%e2%80%9c-auch-fur-ole-motoren-und-reparaturen-daran-nicht-schutzfahig-eug-urt-v-28012009-az-t-174-07/</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Apr 2009 16:35:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bekannte Marken]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für &#8220;Turbo Direct Injection&#8221; oder &#8220;Turbo Diesel Injection&#8221; verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG. Hintergrund: Die Volkswagen AG hatte die Gemeinschaftsmarke „TDI“ für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet: • Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“; • Klasse 7: „Motoren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für &#8220;Turbo Direct Injection&#8221; oder &#8220;Turbo Diesel Injection&#8221; verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG. </p>
<p>Hintergrund: </p>
<p>Die Volkswagen AG hatte die Gemeinschaftsmarke „TDI“ für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet:<br />
•	Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“;<br />
•	Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“;<br />
•	Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe) </p>
<p>Die Anmeldung wurde zurückgewiesen. Das EuG bestätigte nun die Ablehnung der Eintragung durch die Beschwerdekammer des HABM.<br />
Der beschreibende Gehalt beziehe sich nicht nur auf Automobile, sondern auf Motoren im Allgemeinen. Ausreichend sei, dass die Bezeichnung für eine beschreibende Verwendung geeignet ist.<br />
Die Bezeichnung „TDI“ stehe für die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“. Sie beschreibt einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die diese Motoren eingebaut sind.<br />
Dieser beschreibende Charakter ergibt sich für den angesprochenen Verkehrskreis auch für die angemeldeten Waren / Dienstleistungen. Auch insofern mangelt es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft; es besteht ein dringendes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Bezeichnung auch für diejenigen Waren und Dienstleistungen freizuhalten, für die die Anmeldung erfolgt ist.<br />
Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, sind nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen. Diese liegt in der Identifikation der gewerblichen Herkunft der Ware oder Dienstleistung.</p>
<p>Audi unterlag bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2003 hinsichtlich einer Markenanmeldung für die Bezeichnung &#8220;TDI&#8221;, in der auch Kraftfahrzeuge als Waren benannt waren.</p>
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		<title>&quot;Münchner</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2009-02-13/munchner-weiswurst-als-geographische-herkunftsangabe-nicht-schutzfahig-bpatg-beschl-v-08122008-az-30-w-pat-2206/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 15:39:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bezeichnung &#8220;Münchner Weißwurst&#8221; ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Quelle: BPatG Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bezeichnung &#8220;Münchner Weißwurst&#8221; ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.</p>
<p>Quelle: BPatG</p>
<p>Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, sondern steht als &#8220;kollektiver Good Will allen Unternehmen zu, die einen geographischen Bezug zur Herkunftsangabe haben. Das Markenrecht gewährt in §§ 126 ff. einen unmittelbaren Schutz für geographische Herkunftsangaben; dieser kann auch durch Spezialgesetze hergestellt werden, so z.B. durch die EG-Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. </p>
<p>Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:</p>
<blockquote><p>Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.<br />
Im Sinne dieser Verordnung gilt als &#8220;Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist&#8221;, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.</p></blockquote>
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		<title>Norwegen</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2008-03-02/norwegen-greift-durch-markenkleidung-%e2%80%9ethor-steinar%e2%80%9c-verletzt-staatliches-hoheitszeichen/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Mar 2008 21:41:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staatliche Hoheitszeichen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Staat Norwegen hat gegen die in Neonazi-Kreisen beliebte Modemarke &#8220;Thor Steinar&#8221; Anzeige wegen widerrechtlicher Verwendung seiner Flagge erstattet. Auf einigen Bekleidungsstücken der Marke wird die norwegische Nationalflagge verwendet. Die Anzeige lautet auf &#8220;widerrechtliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen&#8221;. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz dürfen Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen nicht zur Kennzeichnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Staat Norwegen hat gegen die in Neonazi-Kreisen beliebte Modemarke &#8220;Thor Steinar&#8221; Anzeige wegen widerrechtlicher Verwendung seiner Flagge erstattet.<br />
Auf einigen Bekleidungsstücken der Marke wird die norwegische Nationalflagge verwendet. </p>
<p>Die Anzeige lautet auf &#8220;widerrechtliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen&#8221;. </p>
<p>Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz dürfen Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.<br />
Gegen den Geschäftsführer der Firma mit Sitz in Königs Wusterhausen (Dahme-Spreewald) sei ein Bußgeldbescheid über 2000 Euro ergangen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.welt.de/welt_print/article1684630/Norwegen_verklagt_die_Modemarke_Thor_Steinar.html">Welt-Online</a></p>
<p>Weiterhin haben einige Vermieter von Bekleidungsgeschäften Kündigungen der Mietverträge ausgesprochen. Das Ladengeschäft &#8220;Narvik&#8221; im Hundertwasserhaus  muss nach einem Urteil des LG Magdeburg geräumt werden. Dort wurden Waren der Bekleidungsmarke &#8220;Thor Steinar&#8221; angeboten.<br />
Dies der Mieter dies bei Vertragsunterzeichnung verschwiegen hat ist der Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung ungültig und das Ladengeschäft zu beräumen.</p>
<p>Quelle:<a href="http://leipzig-seiten.de/index.php?option=com_content&#038;task=view&#038;id=1950&#038;Itemid=51">Leipzig-Seiten.de</a></p>
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		<title>LG</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Feb 2008 21:50:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenverwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei dem auf ein T-Shirt aufgedruckten Zeichen „Ich bin ne Kölsche Jung“ liegt es nach Auffassung des LG Köln nahe, dass der Verkehr allein auf den witzigen Spruch bzw. die inhaltliche Bedeutung abstellt. Das mit dem Aufdruck einer solchen Aussage auf die Herkunft eines Textils hingewiesen werden soll, erscheine dem Verkehr eher fernliegend. Der Herkunftshinweis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei dem auf ein T-Shirt aufgedruckten Zeichen „Ich bin ne Kölsche Jung“ liegt es nach Auffassung des LG Köln nahe, dass der Verkehr allein auf den witzigen Spruch bzw. die inhaltliche Bedeutung abstellt. Das mit dem Aufdruck einer solchen Aussage auf die Herkunft eines Textils hingewiesen werden soll, erscheine dem Verkehr eher fernliegend. </p>
<p>Der Herkunftshinweis ist aber zur markenrechtlich geschützten ausschließlichen Verwendung durch den Markeninhaber notwendig. Das das Gericht eine Verletzung der auch für Textilien eingetragenen Marke „Kölsche Jung“ ablehnte, wurde auch wie folgt begründet: Es sei Risiko des Markeninhabers, dass er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens bzw. bzgl. der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist. Kurzum: Bei einer solchen Auswahl des Zeichens müsse der Verwender mit einem lückenhaften Markenschutz leben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/33_O_212_07urteil20080129.html">LG Köln</a></p>
<p>Anmerkung: Die Entscheidung macht nachdenklich, weil das Gericht ganz offensichtlich zwischen zwei Arten der Verwendung eines solchen Zeichens bei Textilien unterscheidet: Der wie auch immer gearteten markenmäßigen Verwendung als betrieblicher Herkunftshinweis und der Verwendung als „witziger Spruch“.<br />
Eher steckt wohl dahinter, dass das Gericht ganz offensichtlich selbst an der Kennzeichnungskraft der Marke „Kölsche Jung“ für die Warengruppe Textilien zweifelt. Wie sonst denn als Aufdruck sollte man das Zeichen verwenden?  Dann aber stünde der Angriffsmarke „Kölsche Jung“ ein absolutes Schutzhindernis für die betreffende Warengruppe entgegen  (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Zusatz „Ich bin ne …“ ändert daran wenig, weil dieser erst recht nicht unterscheidungskräftig ist.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig</p>
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		<title>OLG</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2008 07:55:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden. Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden.</p>
<p>Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass das Suchwort (keyword) nicht nur die Trefferliste, sondern auch den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusst. Er mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.</p>
<p>Und weiter heißt es:</p>
<blockquote><p>Selbst wenn einigen, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke als (keyword) keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden.</p></blockquote>
<p>Es fehle insoweit an einer herkunftsbezogenen Vorstellung dergestalt, dass die Produkte des Werbenden Beklagten mit der fremden Marke gekennzeichnet werden. Der Nutzer differenziert angeblich zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden (vgl. Google).</p>
<p>Das OLG Braunschweig sieht das anders. Es mache keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint (wir <a href="http://www.markenrecht-blog.de/2007-08-10/verwendung-fremder-marken-als-keyword-in-google-adword-anzeigen-ist-markenverletzung-olg-braunschweig-urteil-vom-12072007-az-2-u-2407/">berichteten</a>). Das OLG Braunschweig geht davon aus, dass allein durch die Eingabe des Suchwortes eine gedankliche Verknüpfung erzeugt wird, die den Eindruck entstehen lassen, dass auch im Anzeigenteil Leistungen des Unternehmens der Klägerin gelistet werden. </p>
<p>Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei, so das OLG Köln, das Verhalten des Werbenden nicht zu beanstanden. Für eine gezielte Behinderung und/oder Rufausbeutung fehle es an dem notwendigen Imagetransfer. Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so ist sie erst recht nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden hervorzurufen</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2007/6_U_48_07urteil20070831.html">Link zum Volltext</a></p>
<p>Anmerkung:<br />
Man darf gespannt sein. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 162/07 anhängig, wobei einiges gegen die Zulässigkeit des Keyword-Advertising mit fremden Kennzeichen spricht. Kernfragen:<br />
1. Ist den Nutzern bekannt, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst? Eher ja.<br />
2. Differenziert der Nutzer zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen (Ergebnisteil und Anzeigenteil)? Da wird der BGH vielleicht eine Einzelfallentscheidung treffen. Bei Google ist die Differenzierung eher weniger geglückt (horizontaler und vertikaler Anzeigenteil).</p>
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		<title>LG</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 22:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marke und Internet]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verkäufer von Waren im Internet ist nur dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markenrechts ausgeliefert, wenn er iSd. § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr handelt. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung zum online-Handel weit ausgelegt. Unter „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ fällt jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verkäufer von Waren im Internet ist nur dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markenrechts ausgeliefert, wenn er iSd. § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr handelt. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung zum online-Handel weit ausgelegt.<br />
Unter „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ fällt jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist.</p>
<p>Die Anzahl von 10 verkauften neuen oder jedenfalls neuwertigen Bekleidungsstücke lässt sich nach einer aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt/Main nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dieser Umfang begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.<br />
<span id="more-56"></span><br />
Eine solche tatsachliche Vermutung kann zwar widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hatte der Beklagte in dem entschiedenen Markenrechtsstreit jedoch nicht getan.<br />
Der Beklagte trug lediglich vor, er habe nur vier verschiedene Artikel verkauft. Auch dies sei aber unerheblich. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr, so das LG Frankfurt/Main. Es komme nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (mit Verweis u.a. auf BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de).<br />
Entscheidend sei danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Der vom Ebay-account des Beklagten angesprochene Adressatenkreis könne nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen. </p>
<p>Im Übrigen komme es für die Frage, ob Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots</p>
<p>Im Ergebnis hat das Gericht der Rechtsverfolgung des beklagten Händlers keine Erfolgsaussichten beschieden, so dass ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde.</p>
<p>Fundstelle: <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1459">MIR, Dok 434</a></p>
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		<title>BPatG:</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-12-18/bpatg-keine-eintragung-der-bezeichnung-%e2%80%9eethercan%e2%80%9c-beschluss-vom-05122007-az-24-w-pat-1405/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 21:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[BPatG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bezeichnung „EtherCAN“ bietet sich, so das Bundespatentgericht (BPatG), als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für ein Gateway an, das sich auf eine Verbindung zwischen einem Ethernet als lokale Netzwerktechnologie und einem CAN-Bus („Controller Area Network“) bezieht. Eine Eintragung ins Markenregister wurde für die beantragten Nizzaklassen 09 (Hard- und Software) und 42 (Erstellen von DV-Programmen) abgelehnt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bezeichnung „EtherCAN“ bietet sich, so das Bundespatentgericht (BPatG), als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für ein Gateway an, das sich auf eine Verbindung zwischen einem Ethernet als lokale Netzwerktechnologie und einem CAN-Bus („Controller Area Network“) bezieht. Eine Eintragung ins Markenregister wurde für die beantragten Nizzaklassen 09 (Hard- und Software) und 42 (Erstellen von DV-Programmen) abgelehnt, da die Bezeichnung beschreibend und freihaltungsbedürftig für die betreffenden Fachkreise ist.</p>
<p>Unter der Bezeichnung „EtherCAN“ würden am Markt bereits entsprechende Hardware-Bauteile, sogenannte „Gateways“ zur Verbindung eines Ethernets mit einem „Controller Area Network“ angeboten. Die Wortkombination „EtherCAN“ ist deshalb als unmittelbar beschreibende Wortkombination anzusehen. Ihr fehle deshalb eine zur Eintragung notwendige betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.</p>
<p>In Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch zu berücksichtigen, dass die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachlichen Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren beteiligten Fachkreisen erkennbar ist. Diese Fachkreise hätten ein Interesse daran, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Rahmen des Handelsverkehr ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können.</p>
<p>Unerheblich sei insoweit auch, wer diesen Begriff „geschaffen“ und zuerst benutzt habe. </p>
<p>Abschließend bleibt das BPatG auf seiner bisherigen Linie, dass die frühere Eintragung identischer bzw. fast gleichwertiger Marken keine präjudizielle bzw. verbindliche Wirkung für das DPMA oder das BPatG im Rahmen der (Über-) Prüfung anderer Marken entfaltet.</p>
<p>Quelle / Volltext: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;nr=3115&#038;pos=3&#038;anz=347&#038;Blank=1.pdf">BPatG </a></p>
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		<title>BPatG:</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Dec 2007 23:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[BPatG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Leonardo Da Vinci“ nicht unterscheidungskräftig ist. Die Leitsätze des Löschungsbeschlusses lauten: 1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Leonardo Da Vinci“ nicht unterscheidungskräftig ist. Die Leitsätze des Löschungsbeschlusses lauten:</p>
<p>1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehres als Marke angesehen wird.</p>
<p>2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.</p>
<p>3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&#038;Art=en&#038;sid=b894728e3b0edaba88bc26491bf7cf37&#038;nr=3048&#038;pos=0&#038;anz=1&#038;Blank=1.pdf">Bundespatentgericht</a></p>
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		<title>BPatG:</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2007 22:22:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[BPatG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass das Wort „EXPRESS“ als Kennzeichen für die Klassen 3 (u.a. Wasch- und Bleichmittel) und 21 (u.a. Haushaltsgräte und –behälter) nicht unterscheidungskräftig ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass das Wort „EXPRESS“ als Kennzeichen für die Klassen 3 (u.a. Wasch- und Bleichmittel) und 21 (u.a. Haushaltsgräte und –behälter) nicht unterscheidungskräftig ist. </p>
<p>Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. eine bloße Anpreisung allgemeiner Art anordnen.</p>
<p>Der Begriff „EXPRESS“ sei, so das BPatG, eine in diesem Sinne nicht unterscheidungskräftige Angabe, die lediglich als eine für die beschreibenden Waren im Vordergrund stehender, anpreisender Sachhinweis und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.<br />
Unstreitig werde das Markenwort „EXPRESS“ in Beug auf Waren, die sich durch eine schnelle Wirkung, Anwendung oder Handhabung auszeichnen können, von den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner in der deutschen Sprache gebräuchlichen adjektivischen bzw. „adverbialen“ Bedeutung „eilig“ und „schnell“ verstanden.<br />
Insoweit fehle es dem Markenwort „Express“ für die betreffenden Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von  8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.</p>
<p>Damit wurde die vom Anmelder beantragte Eintragung in das deutsche Markenregister abgelehnt.</p>
<p>Volltext: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;nr=2987&#038;pos=1&#038;anz=346&#038;Blank=1.pdf">BPatG</a></p>
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		<title>BPatG:</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-11-11/bpatg-absolut-bayrisch-beschluss-vom-27062007-az-28-w-pat-106/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Nov 2007 21:35:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[BPatG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgerichts hat am über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ABSOLUT BAYRISCH“ entschieden. Das DPMA hatte die für folgende Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32 „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgerichts hat am über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ABSOLUT BAYRISCH“ entschieden.</p>
<p>Das DPMA hatte die für folgende Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32 „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung wenig überraschend und begründete dies wie folgt:<br />
Bayerisch bedeute für die angesprochenen Verkehrskreise „aus Bayern stammend“ … Das Wort „ABSOLUT“ verstärke bzw. qualifiziere lediglich das Wort „BAERISCH“.</p>
<blockquote><p>„… Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe, mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann. Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibenden Aussagegehalt beimisst …. Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.</p>
<p>Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft. Somit ist auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. …“</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&#038;Art=en&#038;sid=5594e2915523fdd8f954585c52157aa7&#038;nr=2881&#038;pos=0&#038;anz=1&#038;Blank=1.pdf">Bundespatentgericht</a></p>
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