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	<title>Markenrecht-Blog.de &#187; Namensschutz</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan Stockmann &#038; Partner, Jena, zum Markenrecht</description>
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		<title>„Name-Unternehmensgruppe.de“:</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 22:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Namensschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Der Domainname nimmt am Namensschutz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. </p>
<p>Der Domainname nimmt am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe) kombiniert, kann dieser Wortkombination eine spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält. Im entschiedenen Fall hatten die TLD-Domains (u.a. „S.-unternehmensgruppe.de“) eine im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellte Qualität des Namensträgers (hier: Unternehmengruppe). </p>
<p><span id="more-50"></span><br />
Unter diesen Vorzeichen hätte die Klage des Unternehmens mit dem Namen „S.“ auf Löschung der Domains keinen Erfolg haben müssen. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Mit anderen Worten: Wer zuerst registriert, darf die Domain behalten. Diesem Prinzip muss sich auch der Inhaber eines stärkeren Rechts unterwerfen (Ausnahme: weit überwiegendes Interesse, z.B. auf Grund überragender Bekanntheit des Namensträgers – ähnlich der notorischen Bekanntheit im Markenrecht)</p>
<p>Bei dem beklagten Domaininhaber mit dem identischen Namen „S.“ hingegen entsprach der abgrenzende Zusatz „Unternehmensgruppe“ nicht der Realität. Der nahezu vermögenslose Beklagte betrieb tatsächlich kein Unternehmen und erst recht keine Unternehmensgruppe; die Klägerin hingegen war ein seit den 70er Jahren bestehendes, international tätiges Unternehmen. In einem solchen Fall, so das OLG Stuttgart, habe der Domaininhaber keinerlei objektives, schützenswertes Interesse an der Domainregistrierung. Im Ergebnis muss der Beklagte die Erklärung zur Löschung der streitgegenständlichen Domains gegenüber den zuständigen Domain-Vergabestellen abgeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1406">MIR 2007, Dok 381</a><!--bfac14dc714a5e47c68fdf253003e20b22010--><br />
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