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„Name-Unternehmensgruppe.de“:

Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

Der Domainname nimmt am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe) kombiniert, kann dieser Wortkombination eine spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält. Im entschiedenen Fall hatten die TLD-Domains (u.a. „S.-unternehmensgruppe.de“) eine im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellte Qualität des Namensträgers (hier: Unternehmengruppe).

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