Der Verkäufer von Waren im Internet ist nur dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markenrechts ausgeliefert, wenn er iSd. § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr handelt. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung zum online-Handel weit ausgelegt.
Unter „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ fällt jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist.
Die Anzahl von 10 verkauften neuen oder jedenfalls neuwertigen Bekleidungsstücke lässt sich nach einer aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt/Main nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dieser Umfang begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.
‘LG’ weiterlesen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de – Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite “ab-in-den-urlaub.de”.
‘OLG’ weiterlesen
Das OLG Braunschweig hat am 12. Juli ein gut begründetes Urteil zur Verwendung fremder Marken in Adwords verkündet. Aus den Leitsätzen:
Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch iSd. § 14 Abs. 1 MarkenG dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.
Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.05.2006 – Az. I ZR 183/03) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.
Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages
ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.
Link (Volltext)
Eine tragfähige Entscheidung, die sich ausgiebig mit der vereinzelt auftretenden Gegenmeinung auseinandersetzt, wonach es auf eine Sichtbarkeit der Marke als Suchwort nicht ankommt. Auch wird die Ansicht widerlegt, dass die Adwords-Werbung aus Sicht des Verbrauchers eine selbständige Werbeanzeige ohne Bezug zum verwendeten Markennamen darstellt.
‘Verwendung’ weiterlesen
Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 („AIDOL“) nochmals bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes in den Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift („hidden content“) eine Markenrechtsverletzung ist.
An der Verletzung des fremden Kennzeichens ändere auch die Tatsache nichts, dass Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar sind. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der Benutzung der fremden Marke sei, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen. Auf diese Weise werde der Nutzer zu einer entsprechenden Internetseite geführt, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird.
Die Benutzung sei nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nur ausnahmsweise dann rechtmäßig, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden.
Die Erschöpfung erfasse insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können.
Volltext (Juris)
‘BGH:’ weiterlesen
Dem Betreiber der Plattform „versteigerungen4U.de“ wurde vom Hanseatischen OLG Hamburg bereits in zweiter Instanz im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die als eingetragene Marke geschützte Bezeichnung „Jette“ auf seiner Website so einzusetzen, dass Suchmaschinen als Ergebnis die Versteigerungskategorie anzeigen, ohne dass eine sachliche Verbindung zu Angeboten von Dritten (Versteigerern) besteht.
Demzufolge entschied das OLG, dass die Kategorie “Jette” (vorliegend bei der Oberkategorie Modeschmuck) dann nicht in das Portal aufgenommen werden darf, wenn dort keine Angebote vorliegen.
Quelle: heise-online
In leeren Kategorien erfolgt keine grundsätzlich zulässige Markennennung, sondern eine die rechtswidrige Benutzung der Marke auslösende Nutzung zu Werbezwecken.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass start-up-Projekte ohne nennenswerte Inhalte resp. Angebote keine Kategorien oder gar ein ganzes Kategoriesystem mit Markennamen enthalten dürfen. Ebay wird sich freuen, weil dadurch natürlich die Konkurrenz erschwert wird.
Das Verbot lässt sich auch auf andere Internetportale, z.B. blogs, übertragen – zumindest dann, wenn der Betreiber damit am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.
‘OLG’ weiterlesen
Das OLG Köln hat in einem Beschwerdeverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 6 W 64/07) am 07.05.2007 beschlossen, dass beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) nicht möglich ist – sofern das Angebot nicht ausdrücklich oder erkennbar regional beschränkt ist.
Ein Zeichen kann als Marke Verkehrsgeltung erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.
Allerdings, so das LG Köln, muss die Verkehrsgeltung – anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung – nicht immer im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Für einen entsprechend regional begrenzten Schutz könne es genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist.
Hierzu sei jedoch Voraussetzung, dass der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (z.B. einem Restaurant).
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