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Der

Zwischen den Kennzeichen „Veracell“ und „Vitazell“ besteht bei sehr ähnlichen Waren keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG).

Unter anderem in klanglicher Hinsicht seien die Marken hinreichend verschieden, da die Endungen „cell“/“zell“ als beschreibender Hinweis auf „Zelle“ so schwach ist, dass der Verkehr auf die nicht zu überhörenden Unterschiede in den jeweiligen Anfangssilben „Vera“ und „Vita“ besonders achtet. Verantwortlich hierfür sei in erster Linie der Unterschied zwischen dem weichen „r“ in der Silbe „Vera“ und dem harten „t“ in der Silbe „Vita“ …

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