Die Bezeichnung „EtherCAN“ bietet sich, so das Bundespatentgericht (BPatG), als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für ein Gateway an, das sich auf eine Verbindung zwischen einem Ethernet als lokale Netzwerktechnologie und einem CAN-Bus („Controller Area Network“) bezieht. Eine Eintragung ins Markenregister wurde für die beantragten Nizzaklassen 09 (Hard- und Software) und 42 (Erstellen von DV-Programmen) abgelehnt, da die Bezeichnung beschreibend und freihaltungsbedürftig für die betreffenden Fachkreise ist.
Unter der Bezeichnung „EtherCAN“ würden am Markt bereits entsprechende Hardware-Bauteile, sogenannte „Gateways“ zur Verbindung eines Ethernets mit einem „Controller Area Network“ angeboten. Die Wortkombination „EtherCAN“ ist deshalb als unmittelbar beschreibende Wortkombination anzusehen. Ihr fehle deshalb eine zur Eintragung notwendige betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
In Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch zu berücksichtigen, dass die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachlichen Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren beteiligten Fachkreisen erkennbar ist. Diese Fachkreise hätten ein Interesse daran, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Rahmen des Handelsverkehr ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können.
Unerheblich sei insoweit auch, wer diesen Begriff „geschaffen“ und zuerst benutzt habe.
Abschließend bleibt das BPatG auf seiner bisherigen Linie, dass die frühere Eintragung identischer bzw. fast gleichwertiger Marken keine präjudizielle bzw. verbindliche Wirkung für das DPMA oder das BPatG im Rahmen der (Über-) Prüfung anderer Marken entfaltet.
Quelle / Volltext: BPatG
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Leonardo Da Vinci“ nicht unterscheidungskräftig ist. Die Leitsätze des Löschungsbeschlusses lauten:
1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehres als Marke angesehen wird.
2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.
3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass das Wort „EXPRESS“ als Kennzeichen für die Klassen 3 (u.a. Wasch- und Bleichmittel) und 21 (u.a. Haushaltsgräte und –behälter) nicht unterscheidungskräftig ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. eine bloße Anpreisung allgemeiner Art anordnen.
Der Begriff „EXPRESS“ sei, so das BPatG, eine in diesem Sinne nicht unterscheidungskräftige Angabe, die lediglich als eine für die beschreibenden Waren im Vordergrund stehender, anpreisender Sachhinweis und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.
Unstreitig werde das Markenwort „EXPRESS“ in Beug auf Waren, die sich durch eine schnelle Wirkung, Anwendung oder Handhabung auszeichnen können, von den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner in der deutschen Sprache gebräuchlichen adjektivischen bzw. „adverbialen“ Bedeutung „eilig“ und „schnell“ verstanden.
Insoweit fehle es dem Markenwort „Express“ für die betreffenden Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Damit wurde die vom Anmelder beantragte Eintragung in das deutsche Markenregister abgelehnt.
Volltext: BPatG
Das Bundespatentgerichts hat am über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ABSOLUT BAYRISCH“ entschieden.
Das DPMA hatte die für folgende Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32 „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung wenig überraschend und begründete dies wie folgt:
Bayerisch bedeute für die angesprochenen Verkehrskreise „aus Bayern stammend“ … Das Wort „ABSOLUT“ verstärke bzw. qualifiziere lediglich das Wort „BAERISCH“.
„… Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe, mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann. Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibenden Aussagegehalt beimisst …. Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft. Somit ist auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. …“
Quelle: Bundespatentgericht
Eine unterhaltsame Entscheidung hat das Bundespatentgericht am 30. Juni getroffen.
Die Widerspruchsmarke “Alpkönig” (u.a. eingetragen für Bier) weist – etwas überraschend – eine nur mittlere Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke “Alpenkönig” (eingetragen für Glühwein) auf.
Die Waren Bier und Glühwein sind nach Auffassung des BPatG nur entfernt ähnlich. Unter anderem stellte das Gericht auf folgendes ab: Bier wird kühl getrunken, Glühwein erwärmt. Bier dient der Erfrischung, Glühwein der “leiblichen Erwärmung des Konsumenten”.
BPatG, Beschl. v. 30.06.200726 W (pat) 184/03 ‘BPatG:’ weiterlesen
Die Markenstelle der Klasse 36 hat in dem angegriffenen Beschluss die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen „Campus“ und der angegriffenen Marke „CampusPlus“ bei weitgehend identischen bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen verneint, da der Wortbestandteil „Campus“ nicht prägend sei.
Dem folgte das Bundespatentgericht (BPatG) nicht und sah das Element „Plus“ in der einteiligen Wortmarke als kennzeichnungsschwach an, da es lediglich der Verstärkung des ersten Wortbestandteils dient.
‘Mittelbare’ weiterlesen
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