Das Erscheinungsbild auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann nicht ohne Weiteres als Marke eingetragen werden, so der EuGH in einer am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung.
Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke des Herstellers als auf das Aussehen. Die konkrete Gestaltung der Klägerin sei naheliegend und nicht besonders signifikant – auch hinsichtlich der Farbwahl und deute damit nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Damit wurde die Klage des Herstellers Henkel gegen die Weigerung des EU-Markenamtes gegen Eintragung der Tabs als Marke endgültig abgelehnt.
Henkel versuchte seine Spülmaschinen-Tabs mit zwei Schichten (die untere ist weiß, die obere ist rot) und einem ovalen blauen Kern zu schützen.
Volltext (engl.): curia.europa.eu ‘EuGH:’ weiterlesen
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