Archiv für die 'Bekannte Marken' Kategorie

„TDI“

Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für “Turbo Direct Injection” oder “Turbo Diesel Injection” verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG.

Hintergrund:

Die Volkswagen AG hatte die Gemeinschaftsmarke „TDI“ für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet:
• Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“;
• Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“;
• Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen. Das EuG bestätigte nun die Ablehnung der Eintragung durch die Beschwerdekammer des HABM.
Der beschreibende Gehalt beziehe sich nicht nur auf Automobile, sondern auf Motoren im Allgemeinen. Ausreichend sei, dass die Bezeichnung für eine beschreibende Verwendung geeignet ist.
Die Bezeichnung „TDI“ stehe für die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“. Sie beschreibt einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die diese Motoren eingebaut sind.
Dieser beschreibende Charakter ergibt sich für den angesprochenen Verkehrskreis auch für die angemeldeten Waren / Dienstleistungen. Auch insofern mangelt es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft; es besteht ein dringendes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Bezeichnung auch für diejenigen Waren und Dienstleistungen freizuhalten, für die die Anmeldung erfolgt ist.
Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, sind nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen. Diese liegt in der Identifikation der gewerblichen Herkunft der Ware oder Dienstleistung.

Audi unterlag bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2003 hinsichtlich einer Markenanmeldung für die Bezeichnung “TDI”, in der auch Kraftfahrzeuge als Waren benannt waren.

Aus

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung des bisherigen DaimlerChrysler-Konzerns in Berlin erfolgte am 4. Oktober der Beschluss zur Namensänderung in Daimler AG. Außerdem werden künftig alle Produktionsstandorte, in denen Fahrzeuge oder Komponenten der Marke Mercedes-Benz gefertigt werden, unter dem Namen Mercedes-Benz firmieren …

Weiterlesen: heise.de ‘Aus’ weiterlesen

„Kinder,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder” zu entscheiden und in beiden Prozessen argumentiert, der Wortbestandteil „Kinder“ sei nicht unterscheidungskräftig.

Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.

I.
Urteil vom 20.09. 2007 I ZR 6/05 (Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 1. März 2000 84 O 77/99, OLG Köln – Urteil vom 22. Dezember 2004 6 U 51/00):

Im ersten Prozess (Az. I ZR 6/05) hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke “Kinder Kram” Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten.
Der BGH hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage auf Unterlassung dies Anbietens von Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren unter der Marke “Kinder Kram” abgewiesen. Eine Verletzung der Wort-/Bildmarken “Kinder” der Klägerin (Ferrero) durch die angegriffene Marke “Kinder Kram” sei nicht gegeben. Ferrero könne nach Ansicht des BGH für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der reine Wortbestandteil “Kinder” verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke “Kinder Kram” fehle es an einer für das beantragte Verbot erforderlichen (graphischen) Ähnlichkeit der Zeichen.

II.
Urteil vom 20.09.2007 I ZR 94/04 (Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 15. August 2003 416 O 85/03, OLG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2004 5 U 123/03)

Mit einer zweiten, auf die eingetragenen “Kinder”-Marken gestützten Klage (Az. I ZR 94/04) richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung “Kinderzeit” auf den Markt zu bringen. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken “Kinder” und der Bezeichnung “Kinderzeit” sei ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung 132/07 vom 20.09.2007
‘„Kinder,’ weiterlesen

Chinesische

Die chinesische Firma Guge will die chinesische Tochter des US-Konzerns Google mit dem Ziel verklagen, sich umzubenennen.

Der Name Google habe zu große Ähnlichkeit mit Guge Science and Technology. … Der chinesische Name der Suchmaschine, eine Übertragung des englischen Wortes “Google”, sei ebenfalls in Guges gewerblich registriertem Namen enthalten. … Der Sprecher wollte sich nicht dazu äußern, welche Produkte oder Dienstleistungen seine Firma anbiete.”

Quelle: Reuters

Das wird interessant, vor allem, wenn sich Guge mal outet, welche Prodeukte sie verkaufen. Sollte google eine Registrierung der Marke in China verpasst haben?

‘Chinesische’ weiterlesen

Google

Der Unternehmer Daniel Giersch hat auch die vierte Runde im Rechtsstreit mit Google über die Verwendung des Markennamens „G-Mail“ (und damit auch “Gmail”) in Deutschland für sich entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am Mittwoch entschieden, dass Google „G-Mail“ nicht in Deutschland verwenden darf. In dem Urteil heißt es, Google verletze damit „die prioritätsälteren Markenrechte“ des Jungunternehmers. (Az 5 U 87/06, 4.7.2007).
“Die Rechtslage ist für das Hanseatische Oberlandesgericht derart eindeutig, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat”, so Rechtsanwalt Sebastian Eble, der Daniel Giersch in dem Fall vertritt.

Über G-Mail.de ist der von Giersch gegründete Online-Dienst verfügbar. Googles Mail-Dienst darf daher in Deutschland nur über GoogleMail.com angesteuert werden und das Logo für deutsche Anwender darf nicht den sonst in anderen Ländern üblichen „Gmail“-Schriftzug tragen.
Google hatte vor Gericht laut Giersch immer damit zu argumentieren versucht, dass Giersch angeblich den überteuerten Verkauf der Marke plane. “Ich habe von Anfang an deutlich gemacht, dass ich meine Marke niemals verkaufen werde. Mir geht es alleine darum, meine Idee eines hybriden Mail-Systems zu verwirklichen, von deren Erfolg ich absolut überzeugt bin. Weder ‚G-mail‘ noch meine Person sind käuflich“, so Giersch zu diesem Vorwurf.”

Quelle/Zit.: PC-Welt

Anmerkung: Klare Sache für Herrn Giersch. Die unter dem Aktenzeichen 30025697.3 eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke „G-mail …und die Post geht richtig ab.“ ist prioritätsälter (also jünger) als Googles Bezeichnung „Gmail“. Der Bindestrich ändert selbstverständlich nichts daran, dass Googles „Gmail“ fast identisch mit der prägenden Bezeichnung „Gmail“ übernommen wurde. Gegen die eingetragene Marke kann Google nun mal nichts machen, zumal der Missbrauchseinwand („Grabbing“) angesichts des ernsthaften Geschäftsbetriebes unter „G-mail.de“ nicht greift. Ein effizienteres Marketing kann es für Herrn Giersch nicht geben.
‘Google’ weiterlesen

Marke

Menschen verhalten sich auch bei der Benutzung von Suchmaschinen ganz markenorientiert. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie in den USA. Die Wissenschaftler legten Versuchspersonen Ergebnisse verschiedener Suchmaschinen vor, die allerdings identisch waren.
Die bekanntesten Marken wurden von Probanden auch am besten bewertet. Die Mehrheit der befragten Personen gab an, dass die Marke einer Suchmaschine mit Vertrautheit, Popularität und Vertrauen verbunden ist. Yahoo schnitt am besten ab, gefolgt von Google, MSN und einer unbekannten Suchmaschine.

Quelle: Heise Online
‘Marke’ weiterlesen

FIFA

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der mutmaßliche Besitzer von Probelosen zur Fußball-WM 2006 deren Weiterverkauf zu unterlassen hat. Die klagende FIFA berief sich auf ihre Markenrechte u.a. am WM-Logo.

“… Ein Mann aus Magdeburg hat auch den zweiten Prozess um Lose der Fußball-WM 2006 gegen die FIFA verloren. Gegenstand des Verfahrens waren 30 Lose aus einer Probeauslosung der Fußballweltmeisterschaft 2006, die der Mann erworben hatte, teilte das Landgericht Magdeburg am Mittwoch mit. Im Verfahren sei es um die Ansprüche aus dem Markenrecht gegangen. Der Fußball-Weltverband FIFA forderte von dem Magdeburger, den Weiterverkauf der Lose zu unterlassen und diese herauszugeben. In der Urteilsbegründung berief sich das Gericht auf das Markengesetz. Die FIFA sei alleinige Inhaberin der Markenrechte unter anderem am WM-Logo. Da der Magdeburger versucht hatte, die Lose in Internetauktionen zu verkaufen, habe er gegen dieses Markenrecht verstoßen.”

Quelle: ddp/ad-hoc-news ‘FIFA’ weiterlesen

Allianz

BBDO-Consulting berichtete am 25.Juni über Deutschlands wertvollste Marken. Im Top 30 Markenwert-Ranking der DAX-Unternehmen belegt die Allianz nunmehr den Spitzenplatz. Es folgen die Telekom und DaimlerChrysler.

Vollständiger Artikel: Die-news.de ‘Allianz’ weiterlesen

Streit

Am Landgericht München, so berichtet der Tagesspiegel, wird in diesen Tagen ein skurriler Streit um den Lizenzschaden für die Benutzung der Marke „DDR“ sowie des Staatsflaggensymbols der DDR verhandelt. Es klagt ein Unternehmer, der es geschafft hat, beide Marken beim DPMA zur Eintragung „durchzubringen“.
Pikant: Auch der Beklagte hatte dies bereits versucht und war gescheitert, da es sich nach Auskunft des DPMA um geografische Herkunftsangaben handele.
„Weder das Wappen noch die Buchstaben hätten eingetragen werden dürfen“, sagt Uwe Nietiedt vom Patent- und Markenamt in München. Er kann sich nicht erklären, warum einer seiner Kollegen 2003 Jansens Antrag angenommen hat. Aber er sagt auch: „Das ist eine hochkomplexe Angelegenheit.“

Vollständiger Artikel: Tagesspiegel.de v.18.06.2007

Anmerkung: Problematisch an der Angelegenheit ist, dass § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zwar die Eintragung von Marken, die u.a. Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten, als absolutes Schutzhindernis nicht zulässt. Die DDR existiert jedoch als Staat nicht mehr. Allerdings könnten die DDR-Staatssymbole als „geografische Herkunftsangabe“ iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen werden mit der Folge, dass sie jedenfalls nicht eintragungsfähig sind.

Es bleibt spannend: Auch der Beklagte versucht nun erneut, eine „DDR-Marke“ beim DPMA zur Eintragung anzumelden (AZ. 30669458.1). Und noch eine Anmeldung zur Wortmarke liegt den Prüfern des DPMA auf dem Tisch, diesmal von einem Anmelder aus Freiburg (Az. 30700482.1). Bleibt zu hoffen, dass im DPMA nun eine klare Verfahrensweise in Sachen „DDR“ einkehrt.

‘Streit’ weiterlesen

Ältere

Die Focus Magazin Verlag GmbH musste beim europäischen Gericht erster Instanz (EuG) eine herbe Schlappe hinnehmen.

Die Unterschiede zwischen der älteren Bildmarke Micro Focus und der 1997 angemeldeten Gemeinschaftsmarke – Wortmarke – Focus reichen nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen und für identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:

„Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke, die mit einem der Bestandteile der zusammengesetzten Marke identisch oder diesem ähnlich ist, nur dann als ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichts MATRATZEN, Randnr. 33, und vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T 359/02, Slg. 2005, II 1515, Randnr. 44).

Im vorliegenden Fall vermag der Bestandteil „Micro“ in der älteren Marke die Aufmerksamkeit nicht in der Weise vom Bestandteil „Focus“ abzulenken, dass die Wahrnehmung dieser Marke durch das Publikum in ausreichendem Maße verändert wird. Da nämlich feststeht, dass der Begriff „Micro“ eine gängige Bezeichnung für eine kleine Einheit ist, ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher dem Wort wahrscheinlich deshalb weniger Gewicht beimessen werden, weil es nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der Ware hinzuweisen. …

Denn der von der älteren Marke hervorgerufene Gesamteindruck wird durch den Bestandteil „Focus“ so dominiert, dass der Bestandteil „Micro“ in dem Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise von der Marke im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen im Gedächtnis behalten, zurücktritt. Da der Bestandteil „Micro“ zudem ein Adjektiv ist, bezieht er sich naturgemäß auf das Substantiv „Focus“, dessen Wirkung in der Wahrnehmung der Marke durch den Verbraucher somit verstärkt wird. Hieraus folgt, dass der Bestandteil „Focus“ das dominierende Element der älteren Marke ist. …

Die Marken sind im Gegenteil begrifflich ähnlich, da die ältere Marke als der „kleine Focus“ verstanden werden könnte, also als eine Variante des „Focus“. Obwohl nämlich das Wort „Micro“ für den Durchschnittsverbraucher in Deutschland auch eine eigenständige Bedeutung hat, wird es normalerweise zur Beschreibung des ihm folgenden Wortes verwendet. So wird es eher die vom Begriff „Focus“ vermittelte Idee der Fokussierung sein, die der deutsche Verbraucher begrifflich im Gedächtnis behält, wenn er die ältere Marke sieht.“

Fazit: Auch die europäischen Gerichte kommen nicht umhin, sich der vermeintlich totgesagten Prägetheorie des BGH zu bedienen. Ein Rechtsmittel zum EuGH scheint auf Grund der doch recht klaren Verwechslungsgefahr zwar wenig erfolgsaussichtig. Allerdings hatte die Zweite Beschwerdekammer des HABM den Widerspruch des Inhabers der älteren Marke MICRO FOCUS mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den beiden Zeichen beim Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es könnte also spannend bleiben.

Quelle: EuGH ‘Ältere’ weiterlesen