Auch im Markenrecht unterliegen die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über den Umfang einer Verletzungshandlung keiner zeitlichen Beschränkung. Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der diesem Ansprch dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt.
Mit dem Urteil hat der I. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der für das „ob“ einer Verletzungshandlung beweisbelastete Gläubiger auch den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung beweisen muss und insoweit auch der Auskunftsanspruch nur für den Zeitraum nach der ersten nachgewiesenen Benutzungshandlung besteht.
Damit misst der Senat Belange des Schuldners, keine bisher unbekannten Verletzungshandlungen offenbaren zu müssen, weniger Gewicht zu als bisher. Begründet wird dies mit der ansonsten uneinheitlichen Rechtsprechung zum Patent- und Sortenschutzrecht (X. Senat) sowie mit der Tatsache, dass Auskunftsansprüche gegen Dritte (vgl. z.B. § 19 Markengesetz) ebenfalls keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen.
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