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"Münchner

Die Bezeichnung “Münchner Weißwurst” ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Quelle: BPatG

Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, sondern steht als “kollektiver Good Will allen Unternehmen zu, die einen geographischen Bezug zur Herkunftsangabe haben. Das Markenrecht gewährt in §§ 126 ff. einen unmittelbaren Schutz für geographische Herkunftsangaben; dieser kann auch durch Spezialgesetze hergestellt werden, so z.B. durch die EG-Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als “Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist”, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

OLG

Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden.

Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass das Suchwort (keyword) nicht nur die Trefferliste, sondern auch den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusst. Er mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.

Und weiter heißt es:

Selbst wenn einigen, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke als (keyword) keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden.

Es fehle insoweit an einer herkunftsbezogenen Vorstellung dergestalt, dass die Produkte des Werbenden Beklagten mit der fremden Marke gekennzeichnet werden. Der Nutzer differenziert angeblich zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden (vgl. Google).

Das OLG Braunschweig sieht das anders. Es mache keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint (wir berichteten). Das OLG Braunschweig geht davon aus, dass allein durch die Eingabe des Suchwortes eine gedankliche Verknüpfung erzeugt wird, die den Eindruck entstehen lassen, dass auch im Anzeigenteil Leistungen des Unternehmens der Klägerin gelistet werden.

Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei, so das OLG Köln, das Verhalten des Werbenden nicht zu beanstanden. Für eine gezielte Behinderung und/oder Rufausbeutung fehle es an dem notwendigen Imagetransfer. Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so ist sie erst recht nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden hervorzurufen

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Anmerkung:
Man darf gespannt sein. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 162/07 anhängig, wobei einiges gegen die Zulässigkeit des Keyword-Advertising mit fremden Kennzeichen spricht. Kernfragen:
1. Ist den Nutzern bekannt, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst? Eher ja.
2. Differenziert der Nutzer zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen (Ergebnisteil und Anzeigenteil)? Da wird der BGH vielleicht eine Einzelfallentscheidung treffen. Bei Google ist die Differenzierung eher weniger geglückt (horizontaler und vertikaler Anzeigenteil).

BPatG:

Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.

Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden hatte.

Die wichtigsten Gründe:
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Die

Daimler ist einer Studie des Markenhändlers Semion Brand-Broker zufolge die wertvollste deutsche Marke. Wert: 19,5 Milliarden EUR. Knapp dahinter folgen BASF und Bayer.
Der Wert der Marke Siemens fiel der Studie zufolge um 31 Prozent – wohl nicht zuletzt auf Grund der Affäre um schwarze Kassen.

Quelle / Mehr: Wirtschaftswoche vom 27.10.2007.
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EuGH:

Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien.
Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen nutzt.

Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:

„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden.
Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung der Marke entgegenstehen, nicht aber auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Ausnahme von der Regel des Verfalls einer Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung zulassen, obwohl diese Nichtbenutzung auf dem Willen des Markeninhabers beruht.
Das Vorbringen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke, der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhebt, auf eine ältere Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, deshalb stützen könne, weil diese nach nationalen Rechtsvorschriften eine Defensivmarke sei, ist daher mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar.“

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‘EuGH:’ weiterlesen

Verwechslungsgefahr

Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ errungen.

1.
Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen:

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Domaininhaber dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt – zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens “Telekom” darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

2.
Bezüglich der von der Telekom geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich des als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteils “Telekom” und den Bezeichnungen der Beklagten: “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ traf der BGH folgende Kernaussagen zugunsten der Deutsche Telekom AG:

Für den Bestandteil “Telekom” ihrer Firmenbezeichnung könne die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen.
Zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG für einen Unterlassungsanspruch der Telekom notwendigen Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil “Telekom” argumentierte der BGH wie folgt:
Auch bei einem Zeichen, bei dem es sich um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt gelte der Erfahrungssatz, dass einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis besitzt, wenn der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens (hier: „Euro“) begegnet.

Hierzu führte der BGH wie folgt aus:
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„UEFA

Nach Beginn der aktuellen Bundesliga-Saison 2007/2008 steigt auch die Fieberkurve für das nächste internationale Großereignis: Zum krönenden Abschluss der Saison darf unsere (wahrscheinlich dann noch) von Joachim Löw trainierte Nationalmannschaft 2008 um die Fußball-EM in Österreich und der Schweiz spielen.
Währenddessen macht die UEFA schon jetzt deutlich, dass der Markenschutz für die gängigen Bezeichnungen zur Euro 08 konsequent verteidigt wird, um den eigenen zahlungskräftigen Sponsoren Exklusivität zu verschaffen. Das betrifft Wort- und Wort-/Bildmarken wie z.B. „EURO 2008“, „UEFA EM 2008“, „EM 2008“ oder „OESTERREICH / SCHWEIZ 2008“. Marketingagenturen diskutieren bereits Umgehungsstrategien wie Marketing aus dem Hinterhalt („Ambush-Marketing“) und wie es legal organisiert werden kann.
Freilich bleibt der Grat zwischen Markennutzung und bloßer Markennennung schmal und wird auch nicht von jedem Gericht gleich ausgelegt. Wer mit der UEFA in Konflikt gerät, soll zumindest konsequent abgemahnt werden. Vorsicht ist also angezeigt, sonst kann’s teuer werden.

Quelle: NZZ online vom 03.09.2007

Auf auch für Deutschland eingetragene nationale oder internationale Marken im Zusammenhang mit der Fußball EM 2008 und anderen sportlichen Großereignissen wie Olympia in Peking 2008 macht z.B. der online-Anbieter spreadshirt aufmerksam und gibt eine „Anleitung zum Nicht-Abgemahnt-Werden“ heraus.

Der Markenschutz der UEFA ist umfangreich. Die z.B. unter der Register-Nr. 869651 und 811776 bei der WIPO eingetragenen Wort- und Wort-/Bildmarken „UEFA EURO 2008 Austria-Switzerland“ und „EURO 2008“ erfassen fast jede denkbare Waren- und Dienstleistungsklasse zum Thema Merchandising, bis hin zum Tierfutter.
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Schlaubetal

Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 12.6.2007 festgestellt, dass die Nutzung der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des klagenden Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.
Angeblich soll es eine Neuauflage des Prozesses geben. Klagen will nunmehr die Gemeinde Schlaubetal selbst. (Quelle: berlinonline.de v. 6.8.2007)

In den Urteilsgründen des OLG heißt es, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region sei nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal.
‘Schlaubetal’ weiterlesen

Coca-Cola

Coca-Cola behauptet sich erneut als wertvollste Marke der Welt, gefolgt von Microsoft und IBM. Unter den 100 wertvollsten Marken, die von der US-amerikanischen Beratungsfirma Interbrand jährlich festgestellt werden, hatte die Marke Google den größten prozentualen Zuwachs von 44%.

Diese deutschen Marken gehören zu den Top 100: Mercedes (Platz 10), BMW, VW, Audi, Porsche, SAP, Siemens, Adidas, Allianz und Nivea.

Quelle: Interbrand ‘Coca-Cola’ weiterlesen

Markenpiraterie:

Ein 23-jähriger Mann hat am 11.07.2007 vor dem Krefelder Landgericht rund 5000 Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz eingeräumt. Er soll laut Anklage zwischen Februar 2005 und Oktober 2006 in mehr als 16 000 Fällen im Internet bei Ebay gefälschte T-Shirts und Jeans diverser Luxusmarken verkauft haben.

Die Straftaten werden trotz fehlendem Strafantrag der Hersteller von Amts wegen angeklagt.

Quelle: ad-hoc news

Anmerkung: Auf Grund des Umfangs, der Beharrlichkeit der Rechtsverstöße und der Popularität von Markenpiraterie liegt ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung vor.
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