Die Bezeichnung “Münchner Weißwurst” ist eine geographische Herkunftsangabe und deshalb nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Quelle: BPatG
Anmerkung:Geographische Herkunftsangaben sind neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen Teil eines vom Markenrecht errichteten Schutzsystems. Sie sind jedoch keine individuellen Rechte, sondern steht als “kollektiver Good Will allen Unternehmen zu, die einen geographischen Bezug zur Herkunftsangabe haben. Das Markenrecht gewährt in §§ 126 ff. einen unmittelbaren Schutz für geographische Herkunftsangaben; dieser kann auch durch Spezialgesetze hergestellt werden, so z.B. durch die EG-Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als “Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist”, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
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