LG

Bei dem auf ein T-Shirt aufgedruckten Zeichen „Ich bin ne Kölsche Jung“ liegt es nach Auffassung des LG Köln nahe, dass der Verkehr allein auf den witzigen Spruch bzw. die inhaltliche Bedeutung abstellt. Das mit dem Aufdruck einer solchen Aussage auf die Herkunft eines Textils hingewiesen werden soll, erscheine dem Verkehr eher fernliegend.

Der Herkunftshinweis ist aber zur markenrechtlich geschützten ausschließlichen Verwendung durch den Markeninhaber notwendig. Das das Gericht eine Verletzung der auch für Textilien eingetragenen Marke „Kölsche Jung“ ablehnte, wurde auch wie folgt begründet: Es sei Risiko des Markeninhabers, dass er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens bzw. bzgl. der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist. Kurzum: Bei einer solchen Auswahl des Zeichens müsse der Verwender mit einem lückenhaften Markenschutz leben.

Quelle: LG Köln

Anmerkung: Die Entscheidung macht nachdenklich, weil das Gericht ganz offensichtlich zwischen zwei Arten der Verwendung eines solchen Zeichens bei Textilien unterscheidet: Der wie auch immer gearteten markenmäßigen Verwendung als betrieblicher Herkunftshinweis und der Verwendung als „witziger Spruch“.
Eher steckt wohl dahinter, dass das Gericht ganz offensichtlich selbst an der Kennzeichnungskraft der Marke „Kölsche Jung“ für die Warengruppe Textilien zweifelt. Wie sonst denn als Aufdruck sollte man das Zeichen verwenden? Dann aber stünde der Angriffsmarke „Kölsche Jung“ ein absolutes Schutzhindernis für die betreffende Warengruppe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Zusatz „Ich bin ne …“ ändert daran wenig, weil dieser erst recht nicht unterscheidungskräftig ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

1 Response to “LG”


  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin auch der Auffassung, das eine Mentalität (Kölsche Art und Weise “ne Kölsche Jung….) nicht als Marke geschützt werden sollte.
    Dies sollte auch nur für den Begriff “Kölsche Jung” or “Kölsch Mädchen” gelten.

    Bei einer Anerkenung als Marke, würde das Markenrecht nicht mehr klar difiniert werden können, da die Möglichkeit bestünde, wie z.B “Kölsches Prinzessböhnchen”, oder “minge Kölsche Sunneshing” auch als Marke schützen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Karl Eschweiler

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