Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für Werbung auf einer Suchmaschine (wie z.B. keywords für Google-Adwords) ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Das hat das OLG Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 31.08.2007 entschieden.
Die Begründung ist kurz zusammengefasst: Der durchschnittliche Nutzer weiß angeblich nicht, dass das Suchwort (keyword) nicht nur die Trefferliste, sondern auch den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusst. Er mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.
Und weiter heißt es:
Selbst wenn einigen, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke als (keyword) keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden.
Es fehle insoweit an einer herkunftsbezogenen Vorstellung dergestalt, dass die Produkte des Werbenden Beklagten mit der fremden Marke gekennzeichnet werden. Der Nutzer differenziert angeblich zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden (vgl. Google).
Das OLG Braunschweig sieht das anders. Es mache keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint (wir berichteten). Das OLG Braunschweig geht davon aus, dass allein durch die Eingabe des Suchwortes eine gedankliche Verknüpfung erzeugt wird, die den Eindruck entstehen lassen, dass auch im Anzeigenteil Leistungen des Unternehmens der Klägerin gelistet werden.
Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei, so das OLG Köln, das Verhalten des Werbenden nicht zu beanstanden. Für eine gezielte Behinderung und/oder Rufausbeutung fehle es an dem notwendigen Imagetransfer. Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so ist sie erst recht nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden hervorzurufen
Anmerkung:
Man darf gespannt sein. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 162/07 anhängig, wobei einiges gegen die Zulässigkeit des Keyword-Advertising mit fremden Kennzeichen spricht. Kernfragen:
1. Ist den Nutzern bekannt, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst? Eher ja.
2. Differenziert der Nutzer zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen (Ergebnisteil und Anzeigenteil)? Da wird der BGH vielleicht eine Einzelfallentscheidung treffen. Bei Google ist die Differenzierung eher weniger geglückt (horizontaler und vertikaler Anzeigenteil).
Wenn ich meinen laienhaften Senf dazugeben darf: Bei der Kernfrage Nr. 1 tendiere ich dazu, mich der Ihrer Auffassung anzuschließen. Anfangs mag man das – soweit man dem Werbeteil überhaupt Beachtung schenkt – für Zufall halten, letztendlich und nach mehreren Versuchen mit verschiedenen Suchworten wird man sich aber der Erkenntnis nicht verschließen können, dass das Auftauchen von Werbung des Konkurrenten mehr als bloßer Zufall ist.
Die Kernfrage Nr. 2 würde ich ebenfalls bejahen. Bei der Suchmaschine yahoo (Beispielsuchwort: Bosch) ist ein Anzeigenteil durch eine lotrechten Strich von den Suchergebnissen abgeteilt. Das legt den Schlus nahe, dass es sich um zwei verschiedene Angebote handelt; die Differenzierung sollte keine Probleme bereiten. Weitere Werbung findet sich jedoch am unteren Ende der Seite. Diese unterscheidet sich nur in Kleinigkeiten von der optischen Darstellung der Suchergebnissen, da kann die Differenzierung zwischen Ergebnis- und Anzeigenteil beim oberflächlichen Betrachter schon Probleme bereiten.