Der Verkäufer von Waren im Internet ist nur dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markenrechts ausgeliefert, wenn er iSd. § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr handelt. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung zum online-Handel weit ausgelegt.
Unter „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ fällt jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist.
Die Anzahl von 10 verkauften neuen oder jedenfalls neuwertigen Bekleidungsstücke lässt sich nach einer aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt/Main nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dieser Umfang begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.
Eine solche tatsachliche Vermutung kann zwar widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hatte der Beklagte in dem entschiedenen Markenrechtsstreit jedoch nicht getan.
Der Beklagte trug lediglich vor, er habe nur vier verschiedene Artikel verkauft. Auch dies sei aber unerheblich. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr, so das LG Frankfurt/Main. Es komme nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (mit Verweis u.a. auf BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de).
Entscheidend sei danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Der vom Ebay-account des Beklagten angesprochene Adressatenkreis könne nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen.
Im Übrigen komme es für die Frage, ob Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots
Im Ergebnis hat das Gericht der Rechtsverfolgung des beklagten Händlers keine Erfolgsaussichten beschieden, so dass ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde.
Fundstelle: MIR, Dok 434
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