Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass das Wort „EXPRESS“ als Kennzeichen für die Klassen 3 (u.a. Wasch- und Bleichmittel) und 21 (u.a. Haushaltsgräte und –behälter) nicht unterscheidungskräftig ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. eine bloße Anpreisung allgemeiner Art anordnen.
Der Begriff „EXPRESS“ sei, so das BPatG, eine in diesem Sinne nicht unterscheidungskräftige Angabe, die lediglich als eine für die beschreibenden Waren im Vordergrund stehender, anpreisender Sachhinweis und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.
Unstreitig werde das Markenwort „EXPRESS“ in Beug auf Waren, die sich durch eine schnelle Wirkung, Anwendung oder Handhabung auszeichnen können, von den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner in der deutschen Sprache gebräuchlichen adjektivischen bzw. „adverbialen“ Bedeutung „eilig“ und „schnell“ verstanden.
Insoweit fehle es dem Markenwort „Express“ für die betreffenden Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Damit wurde die vom Anmelder beantragte Eintragung in das deutsche Markenregister abgelehnt.
Volltext: BPatG
Das Bundespatentgerichts hat am über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ABSOLUT BAYRISCH“ entschieden.
Das DPMA hatte die für folgende Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32 „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung wenig überraschend und begründete dies wie folgt:
Bayerisch bedeute für die angesprochenen Verkehrskreise „aus Bayern stammend“ … Das Wort „ABSOLUT“ verstärke bzw. qualifiziere lediglich das Wort „BAERISCH“.
„… Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe, mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann. Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibenden Aussagegehalt beimisst …. Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft. Somit ist auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. …“
Quelle: Bundespatentgericht
Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.
Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden hatte.
Die wichtigsten Gründe:
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Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
Der Domainname nimmt am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe) kombiniert, kann dieser Wortkombination eine spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält. Im entschiedenen Fall hatten die TLD-Domains (u.a. „S.-unternehmensgruppe.de“) eine im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellte Qualität des Namensträgers (hier: Unternehmengruppe).
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