Daimler ist einer Studie des Markenhändlers Semion Brand-Broker zufolge die wertvollste deutsche Marke. Wert: 19,5 Milliarden EUR. Knapp dahinter folgen BASF und Bayer.
Der Wert der Marke Siemens fiel der Studie zufolge um 31 Prozent – wohl nicht zuletzt auf Grund der Affäre um schwarze Kassen.
Quelle / Mehr: Wirtschaftswoche vom 27.10.2007.
‘Die’ weiterlesen
YouTube hatte am 30.06.2006 die Wortmarke „YouTube“ und das entsprechende Logo in der Schweiz registriert. Zwischen Januar und Mai 2007 hatte der Antragsgegner die Domain yuotube.ch sowie die Domains yotube.ch, youtoub.ch, youtub.ch, yuotube.ch, und yutube.ch registriert.
Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat am 10.10.2007 – wenig überraschend – die Übertragung der Domains auf YouTube LLC angeordnet.
Gründe hierfür waren zum einen, dass die Domains identisch bzw. schriftbildlich und phonetisch sehr ähnlich zu den Marken der Antragstellerin waren. Auf Grund der Tatsache, dass der Antragsgegner gleich sieben Domains auf einmal registrierte, ging das Schiedsgericht auch davon aus, dass diese Registrationen bösgläubig zum Zweck der Ausnutzung der Bekanntheit der YouTube-Marken erfolgten.
Quelle: WIPO Case No. DCH2007-0010
‘Schiedsgericht’ weiterlesen
Das Erscheinungsbild auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann nicht ohne Weiteres als Marke eingetragen werden, so der EuGH in einer am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung.
Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke des Herstellers als auf das Aussehen. Die konkrete Gestaltung der Klägerin sei naheliegend und nicht besonders signifikant – auch hinsichtlich der Farbwahl und deute damit nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Damit wurde die Klage des Herstellers Henkel gegen die Weigerung des EU-Markenamtes gegen Eintragung der Tabs als Marke endgültig abgelehnt.
Henkel versuchte seine Spülmaschinen-Tabs mit zwei Schichten (die untere ist weiß, die obere ist rot) und einem ovalen blauen Kern zu schützen.
Volltext (engl.): curia.europa.eu ‘EuGH:’ weiterlesen
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung des bisherigen DaimlerChrysler-Konzerns in Berlin erfolgte am 4. Oktober der Beschluss zur Namensänderung in Daimler AG. Außerdem werden künftig alle Produktionsstandorte, in denen Fahrzeuge oder Komponenten der Marke Mercedes-Benz gefertigt werden, unter dem Namen Mercedes-Benz firmieren …
Weiterlesen: heise.de ‘Aus’ weiterlesen
Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien.
Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen nutzt.
Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:
„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden.
Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung der Marke entgegenstehen, nicht aber auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Ausnahme von der Regel des Verfalls einer Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung zulassen, obwohl diese Nichtbenutzung auf dem Willen des Markeninhabers beruht.
Das Vorbringen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke, der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhebt, auf eine ältere Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, deshalb stützen könne, weil diese nach nationalen Rechtsvorschriften eine Defensivmarke sei, ist daher mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar.“
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