Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder” zu entscheiden und in beiden Prozessen argumentiert, der Wortbestandteil „Kinder“ sei nicht unterscheidungskräftig.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
I.
Urteil vom 20.09. 2007 I ZR 6/05 (Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 1. März 2000 84 O 77/99, OLG Köln – Urteil vom 22. Dezember 2004 6 U 51/00):
Im ersten Prozess (Az. I ZR 6/05) hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke “Kinder Kram” Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten.
Der BGH hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage auf Unterlassung dies Anbietens von Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren unter der Marke “Kinder Kram” abgewiesen. Eine Verletzung der Wort-/Bildmarken “Kinder” der Klägerin (Ferrero) durch die angegriffene Marke “Kinder Kram” sei nicht gegeben. Ferrero könne nach Ansicht des BGH für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der reine Wortbestandteil “Kinder” verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke “Kinder Kram” fehle es an einer für das beantragte Verbot erforderlichen (graphischen) Ähnlichkeit der Zeichen.
II.
Urteil vom 20.09.2007 I ZR 94/04 (Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 15. August 2003 416 O 85/03, OLG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2004 5 U 123/03)
Mit einer zweiten, auf die eingetragenen “Kinder”-Marken gestützten Klage (Az. I ZR 94/04) richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung “Kinderzeit” auf den Markt zu bringen. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken “Kinder” und der Bezeichnung “Kinderzeit” sei ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben.
Quelle: BGH, Pressemitteilung 132/07 vom 20.09.2007
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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de – Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite “ab-in-den-urlaub.de”.
‘OLG’ weiterlesen
Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ errungen.
1.
Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Domaininhaber dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt – zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens “Telekom” darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
2.
Bezüglich der von der Telekom geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich des als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteils “Telekom” und den Bezeichnungen der Beklagten: “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ traf der BGH folgende Kernaussagen zugunsten der Deutsche Telekom AG:
Für den Bestandteil “Telekom” ihrer Firmenbezeichnung könne die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen.
Zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG für einen Unterlassungsanspruch der Telekom notwendigen Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil “Telekom” argumentierte der BGH wie folgt:
Auch bei einem Zeichen, bei dem es sich um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt gelte der Erfahrungssatz, dass einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis besitzt, wenn der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens (hier: „Euro“) begegnet.
Hierzu führte der BGH wie folgt aus:
‘Verwechslungsgefahr’ weiterlesen
Nach Beginn der aktuellen Bundesliga-Saison 2007/2008 steigt auch die Fieberkurve für das nächste internationale Großereignis: Zum krönenden Abschluss der Saison darf unsere (wahrscheinlich dann noch) von Joachim Löw trainierte Nationalmannschaft 2008 um die Fußball-EM in Österreich und der Schweiz spielen.
Währenddessen macht die UEFA schon jetzt deutlich, dass der Markenschutz für die gängigen Bezeichnungen zur Euro 08 konsequent verteidigt wird, um den eigenen zahlungskräftigen Sponsoren Exklusivität zu verschaffen. Das betrifft Wort- und Wort-/Bildmarken wie z.B. „EURO 2008“, „UEFA EM 2008“, „EM 2008“ oder „OESTERREICH / SCHWEIZ 2008“. Marketingagenturen diskutieren bereits Umgehungsstrategien wie Marketing aus dem Hinterhalt („Ambush-Marketing“) und wie es legal organisiert werden kann.
Freilich bleibt der Grat zwischen Markennutzung und bloßer Markennennung schmal und wird auch nicht von jedem Gericht gleich ausgelegt. Wer mit der UEFA in Konflikt gerät, soll zumindest konsequent abgemahnt werden. Vorsicht ist also angezeigt, sonst kann’s teuer werden.
Quelle: NZZ online vom 03.09.2007
Auf auch für Deutschland eingetragene nationale oder internationale Marken im Zusammenhang mit der Fußball EM 2008 und anderen sportlichen Großereignissen wie Olympia in Peking 2008 macht z.B. der online-Anbieter spreadshirt aufmerksam und gibt eine „Anleitung zum Nicht-Abgemahnt-Werden“ heraus.
Der Markenschutz der UEFA ist umfangreich. Die z.B. unter der Register-Nr. 869651 und 811776 bei der WIPO eingetragenen Wort- und Wort-/Bildmarken „UEFA EURO 2008 Austria-Switzerland“ und „EURO 2008“ erfassen fast jede denkbare Waren- und Dienstleistungsklasse zum Thema Merchandising, bis hin zum Tierfutter.
‘„UEFA’ weiterlesen
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