Monatsarchiv für August 2007

Der

Zwischen den Kennzeichen „Veracell“ und „Vitazell“ besteht bei sehr ähnlichen Waren keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG).

Unter anderem in klanglicher Hinsicht seien die Marken hinreichend verschieden, da die Endungen „cell“/“zell“ als beschreibender Hinweis auf „Zelle“ so schwach ist, dass der Verkehr auf die nicht zu überhörenden Unterschiede in den jeweiligen Anfangssilben „Vera“ und „Vita“ besonders achtet. Verantwortlich hierfür sei in erster Linie der Unterschied zwischen dem weichen „r“ in der Silbe „Vera“ und dem harten „t“ in der Silbe „Vita“ …

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Zum

Auch im Markenrecht unterliegen die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über den Umfang einer Verletzungshandlung keiner zeitlichen Beschränkung. Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der diesem Ansprch dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt.

Mit dem Urteil hat der I. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der für das „ob“ einer Verletzungshandlung beweisbelastete Gläubiger auch den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung beweisen muss und insoweit auch der Auskunftsanspruch nur für den Zeitraum nach der ersten nachgewiesenen Benutzungshandlung besteht.

Damit misst der Senat Belange des Schuldners, keine bisher unbekannten Verletzungshandlungen offenbaren zu müssen, weniger Gewicht zu als bisher. Begründet wird dies mit der ansonsten uneinheitlichen Rechtsprechung zum Patent- und Sortenschutzrecht (X. Senat) sowie mit der Tatsache, dass Auskunftsansprüche gegen Dritte (vgl. z.B. § 19 Markengesetz) ebenfalls keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen.

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Schlaubetal

Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 12.6.2007 festgestellt, dass die Nutzung der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des klagenden Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.
Angeblich soll es eine Neuauflage des Prozesses geben. Klagen will nunmehr die Gemeinde Schlaubetal selbst. (Quelle: berlinonline.de v. 6.8.2007)

In den Urteilsgründen des OLG heißt es, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region sei nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal.
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Verwendung

Das OLG Braunschweig hat am 12. Juli ein gut begründetes Urteil zur Verwendung fremder Marken in Adwords verkündet. Aus den Leitsätzen:

Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch iSd. § 14 Abs. 1 MarkenG dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.05.2006 – Az. I ZR 183/03) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages
ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

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Eine tragfähige Entscheidung, die sich ausgiebig mit der vereinzelt auftretenden Gegenmeinung auseinandersetzt, wonach es auf eine Sichtbarkeit der Marke als Suchwort nicht ankommt. Auch wird die Ansicht widerlegt, dass die Adwords-Werbung aus Sicht des Verbrauchers eine selbständige Werbeanzeige ohne Bezug zum verwendeten Markennamen darstellt.

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BGH:

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 („AIDOL“) nochmals bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes in den Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift („hidden content“) eine Markenrechtsverletzung ist.

An der Verletzung des fremden Kennzeichens ändere auch die Tatsache nichts, dass Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar sind. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der Benutzung der fremden Marke sei, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen. Auf diese Weise werde der Nutzer zu einer entsprechenden Internetseite geführt, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird.

Die Benutzung sei nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nur ausnahmsweise dann rechtmäßig, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden.
Die Erschöpfung erfasse insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können.

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‘BGH:’ weiterlesen

OLG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das bloße Registrierthalten einer Domain noch keine markenmäßige Benutzung darstellt und demzufolge auch noch keinen auf § 14 MarkenG gestützten Verzichtsanspruch auslöst.
Für die Begründetheit eines Domain-Verzichtsanspruchs – unabhängig vom Inhalt der Internetseiten – muss bereits das Registrierthalten der Domain im Hinblick auf die Klagemarke rechtswidrig sein.

Der Beklagte – Inhaber eines Forstbetriebes – hatte die Domain original-nordmann.de registriert, jedoch noch keinen „content“ auf die Seite hinterlegt. Die Klägerin war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Original Nordmann Tanne – Ein Geschenk der Natur“ (eingetragene deutsche Marke, Az. 39801193.1 Klasse 31 – Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen). Das Gericht argumentierte zurecht, die Marke der Klägerin enthalte ausschließlich glatt beschreibende Worte. Demzufolge sei davon auszugehen, dass diese Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden und herkunftshinweisend auf ein bestimmtes Unternehmen wirkt. Eine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung sei deshalb nicht erkennbar.

Quelle: MIR 2007, Dok 274
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