Coca-Cola behauptet sich erneut als wertvollste Marke der Welt, gefolgt von Microsoft und IBM. Unter den 100 wertvollsten Marken, die von der US-amerikanischen Beratungsfirma Interbrand jährlich festgestellt werden, hatte die Marke Google den größten prozentualen Zuwachs von 44%.
Diese deutschen Marken gehören zu den Top 100: Mercedes (Platz 10), BMW, VW, Audi, Porsche, SAP, Siemens, Adidas, Allianz und Nivea.
Quelle: Interbrand ‘Coca-Cola’ weiterlesen
Dem Betreiber der Plattform „versteigerungen4U.de“ wurde vom Hanseatischen OLG Hamburg bereits in zweiter Instanz im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die als eingetragene Marke geschützte Bezeichnung „Jette“ auf seiner Website so einzusetzen, dass Suchmaschinen als Ergebnis die Versteigerungskategorie anzeigen, ohne dass eine sachliche Verbindung zu Angeboten von Dritten (Versteigerern) besteht.
Demzufolge entschied das OLG, dass die Kategorie “Jette” (vorliegend bei der Oberkategorie Modeschmuck) dann nicht in das Portal aufgenommen werden darf, wenn dort keine Angebote vorliegen.
Quelle: heise-online
In leeren Kategorien erfolgt keine grundsätzlich zulässige Markennennung, sondern eine die rechtswidrige Benutzung der Marke auslösende Nutzung zu Werbezwecken.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass start-up-Projekte ohne nennenswerte Inhalte resp. Angebote keine Kategorien oder gar ein ganzes Kategoriesystem mit Markennamen enthalten dürfen. Ebay wird sich freuen, weil dadurch natürlich die Konkurrenz erschwert wird.
Das Verbot lässt sich auch auf andere Internetportale, z.B. blogs, übertragen – zumindest dann, wenn der Betreiber damit am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.
‘OLG’ weiterlesen
Eine unterhaltsame Entscheidung hat das Bundespatentgericht am 30. Juni getroffen.
Die Widerspruchsmarke “Alpkönig” (u.a. eingetragen für Bier) weist – etwas überraschend – eine nur mittlere Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke “Alpenkönig” (eingetragen für Glühwein) auf.
Die Waren Bier und Glühwein sind nach Auffassung des BPatG nur entfernt ähnlich. Unter anderem stellte das Gericht auf folgendes ab: Bier wird kühl getrunken, Glühwein erwärmt. Bier dient der Erfrischung, Glühwein der “leiblichen Erwärmung des Konsumenten”.
BPatG, Beschl. v. 30.06.200726 W (pat) 184/03 ‘BPatG:’ weiterlesen
Ein 23-jähriger Mann hat am 11.07.2007 vor dem Krefelder Landgericht rund 5000 Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz eingeräumt. Er soll laut Anklage zwischen Februar 2005 und Oktober 2006 in mehr als 16 000 Fällen im Internet bei Ebay gefälschte T-Shirts und Jeans diverser Luxusmarken verkauft haben.
Die Straftaten werden trotz fehlendem Strafantrag der Hersteller von Amts wegen angeklagt.
Quelle: ad-hoc news
Anmerkung: Auf Grund des Umfangs, der Beharrlichkeit der Rechtsverstöße und der Popularität von Markenpiraterie liegt ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung vor.
‘Markenpiraterie:’ weiterlesen
Die chinesische Firma Guge will die chinesische Tochter des US-Konzerns Google mit dem Ziel verklagen, sich umzubenennen.
“Der Name Google habe zu große Ähnlichkeit mit Guge Science and Technology. … Der chinesische Name der Suchmaschine, eine Übertragung des englischen Wortes “Google”, sei ebenfalls in Guges gewerblich registriertem Namen enthalten. … Der Sprecher wollte sich nicht dazu äußern, welche Produkte oder Dienstleistungen seine Firma anbiete.”
Quelle: Reuters
Das wird interessant, vor allem, wenn sich Guge mal outet, welche Prodeukte sie verkaufen. Sollte google eine Registrierung der Marke in China verpasst haben?
‘Chinesische’ weiterlesen
Das Hanseatische OLG in Hamburg hat am 31.05.2007 entschieden, dass die Verwendung eines Unternehmensnamens als unternehmensnameblog.de eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 Abs. 1 BGB darstellen kann (Az. 3 W 110/07).
In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner einen Blog betrieben, mit dem er die Aktivitäten des Unternehmens kritisch kommentieren wollte. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens unter einer Domain-Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort dem Namensinhaber zugeordnet werden wird.
Den normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen „Referenzverbrauchern“ sei heutzutage geläufig, dass ein “blog” ein Internettagebuch ist. In einem solchen Fall sei es für einen erheblichen Teil der Nutzer naheliegend, dass sich hinter der betreffenden Domain eine Aktivität des Namensinhabers bzw. ein “Corporate Blog” verbergen werde.
Aus Sicht des Markenrechts ist dem Urteil insofern beizupflichten, als sich der Unterlassungsanspruch gegen den Blogbetreiber ohne Zuhilfenahme des Namensrechts bereits aus § 14 Abs. 2 MarkenG ergibt, wenn der Inhalt des Blogs eine Markenbenutzung darstellt. Ist die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben, kann ergänzend auf den Namensschutz zurückgegriffen werden.
Nachteil des Namensrechts: Hieraus kann in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen. Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Im Streit um den registrierten Namen setzt sich grundsätzlich derjenige durch, der als erster diesen Namen als Domain für sich hat registrieren lassen.
Der Markenschutz gewährt dem Inhaber der älteren Marke eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt. Der Inhaber des jüngeren Zeichens muss dessen Verwendung als Domainname unterlassen.
Abgesehen davon ist das Hamburger Urteil nur eine konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung zur Markenverletzung bei der Registrierung von Domainnamen, die Markenrechte verletzen. Ob der Zusatz „blog“ in der URL enthalten ist oder nicht, spielt keine Rolle, da allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil ist. Der Zusatz “blog” wird vom Publikum als rein beschreibend – Hinweis auf ein online-Tagebuch des Unternehmens – verstanden.
Link: MIR 2007, Dok 254
‘OLG’ weiterlesen
„Der Unternehmer Daniel Giersch hat auch die vierte Runde im Rechtsstreit mit Google über die Verwendung des Markennamens „G-Mail“ (und damit auch “Gmail”) in Deutschland für sich entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am Mittwoch entschieden, dass Google „G-Mail“ nicht in Deutschland verwenden darf. In dem Urteil heißt es, Google verletze damit „die prioritätsälteren Markenrechte“ des Jungunternehmers. (Az 5 U 87/06, 4.7.2007).
“Die Rechtslage ist für das Hanseatische Oberlandesgericht derart eindeutig, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat”, so Rechtsanwalt Sebastian Eble, der Daniel Giersch in dem Fall vertritt.
…
Über G-Mail.de ist der von Giersch gegründete Online-Dienst verfügbar. Googles Mail-Dienst darf daher in Deutschland nur über GoogleMail.com angesteuert werden und das Logo für deutsche Anwender darf nicht den sonst in anderen Ländern üblichen „Gmail“-Schriftzug tragen.
Google hatte vor Gericht laut Giersch immer damit zu argumentieren versucht, dass Giersch angeblich den überteuerten Verkauf der Marke plane. “Ich habe von Anfang an deutlich gemacht, dass ich meine Marke niemals verkaufen werde. Mir geht es alleine darum, meine Idee eines hybriden Mail-Systems zu verwirklichen, von deren Erfolg ich absolut überzeugt bin. Weder ‚G-mail‘ noch meine Person sind käuflich“, so Giersch zu diesem Vorwurf.”
Quelle/Zit.: PC-Welt
Anmerkung: Klare Sache für Herrn Giersch. Die unter dem Aktenzeichen 30025697.3 eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke „G-mail …und die Post geht richtig ab.“ ist prioritätsälter (also jünger) als Googles Bezeichnung „Gmail“. Der Bindestrich ändert selbstverständlich nichts daran, dass Googles „Gmail“ fast identisch mit der prägenden Bezeichnung „Gmail“ übernommen wurde. Gegen die eingetragene Marke kann Google nun mal nichts machen, zumal der Missbrauchseinwand („Grabbing“) angesichts des ernsthaften Geschäftsbetriebes unter „G-mail.de“ nicht greift. Ein effizienteres Marketing kann es für Herrn Giersch nicht geben.
‘Google’ weiterlesen
Das OLG Köln hat in einem Beschwerdeverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 6 W 64/07) am 07.05.2007 beschlossen, dass beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) nicht möglich ist – sofern das Angebot nicht ausdrücklich oder erkennbar regional beschränkt ist.
Ein Zeichen kann als Marke Verkehrsgeltung erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.
Allerdings, so das LG Köln, muss die Verkehrsgeltung – anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung – nicht immer im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Für einen entsprechend regional begrenzten Schutz könne es genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist.
Hierzu sei jedoch Voraussetzung, dass der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (z.B. einem Restaurant).
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