Die Bezeichnung „EtherCAN“ bietet sich, so das Bundespatentgericht (BPatG), als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für ein Gateway an, das sich auf eine Verbindung zwischen einem Ethernet als lokale Netzwerktechnologie und einem CAN-Bus („Controller Area Network“) bezieht. Eine Eintragung ins Markenregister wurde für die beantragten Nizzaklassen 09 (Hard- und Software) und 42 (Erstellen von DV-Programmen) abgelehnt, da die Bezeichnung beschreibend und freihaltungsbedürftig für die betreffenden Fachkreise ist.
Unter der Bezeichnung „EtherCAN“ würden am Markt bereits entsprechende Hardware-Bauteile, sogenannte „Gateways“ zur Verbindung eines Ethernets mit einem „Controller Area Network“ angeboten. Die Wortkombination „EtherCAN“ ist deshalb als unmittelbar beschreibende Wortkombination anzusehen. Ihr fehle deshalb eine zur Eintragung notwendige betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
In Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch zu berücksichtigen, dass die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachlichen Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren beteiligten Fachkreisen erkennbar ist. Diese Fachkreise hätten ein Interesse daran, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Rahmen des Handelsverkehr ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können.
Unerheblich sei insoweit auch, wer diesen Begriff „geschaffen“ und zuerst benutzt habe.
Abschließend bleibt das BPatG auf seiner bisherigen Linie, dass die frühere Eintragung identischer bzw. fast gleichwertiger Marken keine präjudizielle bzw. verbindliche Wirkung für das DPMA oder das BPatG im Rahmen der (Über-) Prüfung anderer Marken entfaltet.
Quelle / Volltext: BPatG
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