Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass das Wort „EXPRESS“ als Kennzeichen für die Klassen 3 (u.a. Wasch- und Bleichmittel) und 21 (u.a. Haushaltsgräte und –behälter) nicht unterscheidungskräftig ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. eine bloße Anpreisung allgemeiner Art anordnen.
Der Begriff „EXPRESS“ sei, so das BPatG, eine in diesem Sinne nicht unterscheidungskräftige Angabe, die lediglich als eine für die beschreibenden Waren im Vordergrund stehender, anpreisender Sachhinweis und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.
Unstreitig werde das Markenwort „EXPRESS“ in Beug auf Waren, die sich durch eine schnelle Wirkung, Anwendung oder Handhabung auszeichnen können, von den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner in der deutschen Sprache gebräuchlichen adjektivischen bzw. „adverbialen“ Bedeutung „eilig“ und „schnell“ verstanden.
Insoweit fehle es dem Markenwort „Express“ für die betreffenden Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Damit wurde die vom Anmelder beantragte Eintragung in das deutsche Markenregister abgelehnt.
Volltext: BPatG
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