BPatG:

Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22.10.2007 (Az. 26 W (pat) 88/02) ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.

Die Deutsche Post AG hatte Widerspruch gegen die angegriffene Wort-Bildmarke „EUROPOSTCOM“ aus der Wortmarke „Deutsche Post“ und der Wort-/Bildmarke „Post“ eingelegt, über den nun das BPatG zu entscheiden hatte.

Die wichtigsten Gründe:

Zwar fehle der Bezeichnung „Post“ von vornherein jegliche Kennzeichnungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da das Wort „Post“ lange vor Eintragung der Widerspruchsmarken im allgemeinen, inländischen Sprachgebrauch für eine Dienstleistungseinrichtung zur Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen … sowie zum Sammel- und Oberbegriff für die hierdurch beförderten Güter (Briefe etc.) diente.

Das Gericht ging jedoch zu Gunsten der Deutsche Post AG von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Post“ in den Widerspruchsmarken aus.
Die angegriffene Marke sei jedoch wegen ihrer zusätzlichen Bestandteile „EURO“ und „COM“ für den inländischen Verbraucher ohne Weiteres zu unterscheiden, zumal die Widerspruchsmarke auch den Bestandteil „Deutsche“ enthält.
Der Begriff „Post“ habe innerhalb der angegriffenen Marke „EUROPOST“ auch keine prägende bzw. selbständig kennzeichnende Stellung inne; die angegriffene Marke sei ein ohne weiteres erkennbarer Gesamtbegriff.
Auch eine gedankliche Verbindung mit der Deutsche Post AG sei mangels konkreter Hinweise auf die Benutzung einer Markenserie durch die Widersprechende nicht erkennbar.
Die Widersprüche der Deutschen Post AG gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „EUROPOSTCOM“ wurden zurückgewiesen.

Quelle und Volltext: BPatG

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