EuGH:

Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer Benutzungspflicht befreien.
Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene Marke muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen nutzt.

Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:

„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden.
Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung der Marke entgegenstehen, nicht aber auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Ausnahme von der Regel des Verfalls einer Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung zulassen, obwohl diese Nichtbenutzung auf dem Willen des Markeninhabers beruht.
Das Vorbringen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke, der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhebt, auf eine ältere Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, deshalb stützen könne, weil diese nach nationalen Rechtsvorschriften eine Defensivmarke sei, ist daher mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar.“

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1 Response to “EuGH:”


  • Das Urteil betraf eine italienische Sonderregelung, nach der der Markeninhaber im Umfeld seiner Kernmarke sog. “Defensivmarken” anmelden konnte, die nicht einem gesonderten Benutzungszwang unterlagen, sondern durch die Nutzung der Kernmarke “mitbenutzt” wurden. Ich denke nicht, dass dieses Urteil in dieser Hinsicht irgend eine Auswirkung auf die deutsche Rechtsprechung haben wird, da das Konzept der “Defensivmarken” hier völlig unbekannt ist.

    Allerdings bestätigt der EuGH, und das erscheint mir aus deutscher Sicht wichtiger, dass er das Konzept der Serienmarken durchaus anerkennt, solange nur auch mehrere Serienelemente genutzt werden (und nicht nur eines!), und so eine Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung einer solcher Markenserie eintritt. An dem Erfordernis einer rechtserhaltenden Benutzung für alle Registerrechte ändert das aber nichts.

    Siehe auch den (allerdings etwas langen) Beitrag bei Servicemarks unter http://servicemarks.blogspot.com/2007/09/ecj-endorses-concept-of-serial-marks.html

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