Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder” zu entscheiden und in beiden Prozessen argumentiert, der Wortbestandteil „Kinder“ sei nicht unterscheidungskräftig.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
I.
Urteil vom 20.09. 2007 I ZR 6/05 (Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 1. März 2000 84 O 77/99, OLG Köln – Urteil vom 22. Dezember 2004 6 U 51/00):
Im ersten Prozess (Az. I ZR 6/05) hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke “Kinder Kram” Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten.
Der BGH hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage auf Unterlassung dies Anbietens von Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren unter der Marke “Kinder Kram” abgewiesen. Eine Verletzung der Wort-/Bildmarken “Kinder” der Klägerin (Ferrero) durch die angegriffene Marke “Kinder Kram” sei nicht gegeben. Ferrero könne nach Ansicht des BGH für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der reine Wortbestandteil “Kinder” verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke “Kinder Kram” fehle es an einer für das beantragte Verbot erforderlichen (graphischen) Ähnlichkeit der Zeichen.
II.
Urteil vom 20.09.2007 I ZR 94/04 (Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 15. August 2003 416 O 85/03, OLG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2004 5 U 123/03)
Mit einer zweiten, auf die eingetragenen “Kinder”-Marken gestützten Klage (Az. I ZR 94/04) richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung “Kinderzeit” auf den Markt zu bringen. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken “Kinder” und der Bezeichnung “Kinderzeit” sei ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben.
Quelle: BGH, Pressemitteilung 132/07 vom 20.09.2007
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