Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de – Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite “ab-in-den-urlaub.de”.
Die Klägerin machte geltend, dass die isolierte Verwendung des Begriffs “aidu” wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletze. Sie verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, das Zeichen “aidu” im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu verwenden. Weiterhin sollte die Beklagte gegenüber der DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten.
Die Beklagte hielt dem im entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende das Zeichen “aida” stets in Kombination mit anderen Begriffen, z.B. “Aida – das Clubschiff”.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage hinsichtlich des aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsanspruches sowohl beim LG Köln in erster Instanz als auch mit der Berufungsentscheidung des OLG Köln vom 01.06.2007 Erfolg. der Nach Auffassung des OLG Köln sei Verwechslungsgefahr gegeben. Diese ergebe sich zumindest aus einer „glatt durchschnittlichen“ Kennzeichnungskraft der Marke „aida“, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ergibt. „Eingedenk der Erfahrungstatsache, dass der Verkehr eher auf den Wortanfang als auf dessen Ende achtet, führt bei einem aus nur vier Buchstaben bestehenden Begriff eine Verschiedenheit nur des letzten Buchstabens nicht mehr aus dem Bereich einer mindestens im oberen Bereich durchschnittlichen Ähnlichkeit heraus“. Auch beschreibende Zusätze wie „Ab in den Urlaub“ ändern daran nichts.
Einen Anspruch der Klägerin auf Verzicht auf die Domain lehnte das OLG Köln wie auch die Vorinstanz jedoch mit einer sehr kurzen wie einleuchtenden Begründung ab:
„… Jedenfalls besteht nämlich ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Second-Level-Domain und dem über die Domain aufrufbaren Inhalt: Ist über die Domain kein Inhalt aufrufbar, etwa weil sie bei der D. nur angemeldet und/oder die aufrufbare Website ohne Inhalt ist, so ist schon im Ansatz ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH GRUR 2005, 687 – weltonline.de). Wird hingegen, wie vorliegend der Fall, unter dem Domainnamen ein Seiteninhalt im Internet angeboten, so ist dieser in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 14 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 437; so auch – zur insoweit vergleichbaren Problematik im Namensrecht – BGH GRUR 2003, 622 – shell.de und GRUR 2002, 706 – vossius.de).
Nach Maßgabe dieser Kriterien verletzt zwar die Benutzung der Domain “aidu.de” für die Vermittlung von Reisen aus den oben angeführten Gründen die Kennzeichenrechte der Klägerin. Damit steht aber nicht zugleich schon fest, dass jedwede Belegung der hinter der Domain stehenden Website eine Verletzungshandlung darstellen würde. Vielmehr sind aus dem Bereich der (hohen) Dienstleistungsähnlichkeit vollständig herausführende Inhalte denkbar, was wiederum die markenrechtliche Verwechslungsgefahr entfallen ließe. Der Senat folgt der Beklagten darin, dass eine in diesem Sinne nicht rechtsverletzende Benutzung der angegriffenen Domain durch einen anderen Inhalt als den derzeit bereit gestellten denkbar ist, weshalb der hiervon unabhängig formulierte Verzichtsanspruch unbegründet ist. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, zusätzlich etwa auch im (Online-)Versicherungs- und Finanzierungswesen tätig zu sein, ist unwidersprochen geblieben …
Stellt sich eine (künftige) Benutzung der streitgegenständlichen Domain für nicht rechtsverletzende Inhalte also nicht nur als fernliegend dar, sondern als konkrete Möglichkeit, ist die Beklagte nicht zum endgültigen Verzicht. …“
Einen Anspruch auf Löschung der Domain „euro-telekom.de“ hat mit denselben Argumenten erst kürzlich der BGH in einer Entscheidung vom 19.07.2007 abgelehnt.
Damit wird eine Löschung der Domain, die grundsätzlich Adressfunktion für beliebige Inhalte bietet, von einem Markenverletzer nur in Ausnahmefällen zu erreichen sein – etwa dann, wenn eine nicht rechtsverletzende Nutzungsmöglichkeit kaum denkbar oder vom Verletzer unbestritten ist – oder, wie im Fall euro-telekom.de, bei einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des angreifenden Kennzeichens.
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