Schlaubetal

Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 12.6.2007 festgestellt, dass die Nutzung der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des klagenden Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.
Angeblich soll es eine Neuauflage des Prozesses geben. Klagen will nunmehr die Gemeinde Schlaubetal selbst. (Quelle: berlinonline.de v. 6.8.2007)

In den Urteilsgründen des OLG heißt es, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region sei nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal.

Zwar gäbe es, so das OLG, Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf könne sich das klagende Amt Schlaubetal nicht berufen, weil es ohne den Zusatz “Amt” nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.
Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion nur dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken.

Die Gemeinde Schlaubetal, deren vermeintliche Namensrechte das Amt Schlaubetal ebenfalls geltend machen wollte, sei ebenfalls nicht in einem Namensrecht verletzt. Zwar könne eine Gemeinde für eine rein geographische Bezeichnung Namensschutz genießen. Aber nur dann, wenn diese Bezeichnung als Herkunftshinweis dient.
Namensschutz könnten demzufolge nur diejenigen Gebietskörperschaften genießen, die mit ihrer räumlichen Ausdehnung diejenige Region komplett einnehmen, deren Name sie der Bezeichnung „Stadt“ oder „Gemeinde“ hinzugefügt haben. Dies sei bei der Gemeinde Schlaubetal aber gerade nicht der Fall.
Die Benutzer des Internet würden unter der website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet erwarten. Demzufolge bestünde schon nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Auf eine Gefahr der Verwirrung bei der lokalen Bevölkerung komme es bei einer deutschlandweit erreichbaren Domain nicht an.

Link zum Urteil im Volltext

0 Responses to “Schlaubetal”


  • Keine Kommentare

Einen Kommentar hinterlassen