Das OLG Braunschweig hat am 12. Juli ein gut begründetes Urteil zur Verwendung fremder Marken in Adwords verkündet. Aus den Leitsätzen:
Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch iSd. § 14 Abs. 1 MarkenG dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.
Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.05.2006 – Az. I ZR 183/03) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.
Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages
ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.
Eine tragfähige Entscheidung, die sich ausgiebig mit der vereinzelt auftretenden Gegenmeinung auseinandersetzt, wonach es auf eine Sichtbarkeit der Marke als Suchwort nicht ankommt. Auch wird die Ansicht widerlegt, dass die Adwords-Werbung aus Sicht des Verbrauchers eine selbständige Werbeanzeige ohne Bezug zum verwendeten Markennamen darstellt.
Gegen das Urteil des OLG Braunschweig wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt. der BGH führt das Aktenzeichen I ZR 125/07
Na dann können ja gern Wetten entgegengenommen werden, wie die Sache ausgeht.
Jedenfalls spricht viel dafür, in der Verwendung einer Marke als Adword-keyword auch deren Benutzung zu sehen. Schon der Wortlaut in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG legt dies nahe:
“Dritten ist es untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt”. Von einer visuellen Sichtbarkeit der Marke für den Verbraucher ist nicht die Rede – auch wenn der Gesetzgeber bei Abfassung der Regelbeispiele in § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG ganz offensichtlich nur solche Fallgestaltungen im Blick hatte – allerdings zu einer Zeit, in der an Metatags und Adword-keywords noch nicht zu denken war.