Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 („AIDOL“) nochmals bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes in den Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift („hidden content“) eine Markenrechtsverletzung ist.
An der Verletzung des fremden Kennzeichens ändere auch die Tatsache nichts, dass Metatags oder “Weiß-auf-Weiß”-Schrift für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar sind. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der Benutzung der fremden Marke sei, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen. Auf diese Weise werde der Nutzer zu einer entsprechenden Internetseite geführt, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird.
Die Benutzung sei nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nur ausnahmsweise dann rechtmäßig, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden.
Die Erschöpfung erfasse insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können.
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