Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das bloße Registrierthalten einer Domain noch keine markenmäßige Benutzung darstellt und demzufolge auch noch keinen auf § 14 MarkenG gestützten Verzichtsanspruch auslöst.
Für die Begründetheit eines Domain-Verzichtsanspruchs – unabhängig vom Inhalt der Internetseiten – muss bereits das Registrierthalten der Domain im Hinblick auf die Klagemarke rechtswidrig sein.
Der Beklagte – Inhaber eines Forstbetriebes – hatte die Domain original-nordmann.de registriert, jedoch noch keinen „content“ auf die Seite hinterlegt. Die Klägerin war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Original Nordmann Tanne – Ein Geschenk der Natur“ (eingetragene deutsche Marke, Az. 39801193.1 Klasse 31 – Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen). Das Gericht argumentierte zurecht, die Marke der Klägerin enthalte ausschließlich glatt beschreibende Worte. Demzufolge sei davon auszugehen, dass diese Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden und herkunftshinweisend auf ein bestimmtes Unternehmen wirkt. Eine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung sei deshalb nicht erkennbar.
Quelle: MIR 2007, Dok 274
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