OLG

Dem Betreiber der Plattform „versteigerungen4U.de“ wurde vom Hanseatischen OLG Hamburg bereits in zweiter Instanz im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die als eingetragene Marke geschützte Bezeichnung „Jette“ auf seiner Website so einzusetzen, dass Suchmaschinen als Ergebnis die Versteigerungskategorie anzeigen, ohne dass eine sachliche Verbindung zu Angeboten von Dritten (Versteigerern) besteht.

Demzufolge entschied das OLG, dass die Kategorie “Jette” (vorliegend bei der Oberkategorie Modeschmuck) dann nicht in das Portal aufgenommen werden darf, wenn dort keine Angebote vorliegen.

Quelle: heise-online

In leeren Kategorien erfolgt keine grundsätzlich zulässige Markennennung, sondern eine die rechtswidrige Benutzung der Marke auslösende Nutzung zu Werbezwecken.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass start-up-Projekte ohne nennenswerte Inhalte resp. Angebote keine Kategorien oder gar ein ganzes Kategoriesystem mit Markennamen enthalten dürfen. Ebay wird sich freuen, weil dadurch natürlich die Konkurrenz erschwert wird.

Das Verbot lässt sich auch auf andere Internetportale, z.B. blogs, übertragen – zumindest dann, wenn der Betreiber damit am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.

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