Markenpiraterie:

Ein 23-jähriger Mann hat am 11.07.2007 vor dem Krefelder Landgericht rund 5000 Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz eingeräumt. Er soll laut Anklage zwischen Februar 2005 und Oktober 2006 in mehr als 16 000 Fällen im Internet bei Ebay gefälschte T-Shirts und Jeans diverser Luxusmarken verkauft haben.

Die Straftaten werden trotz fehlendem Strafantrag der Hersteller von Amts wegen angeklagt.

Quelle: ad-hoc news

Anmerkung: Auf Grund des Umfangs, der Beharrlichkeit der Rechtsverstöße und der Popularität von Markenpiraterie liegt ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung vor.
In jedem Einzelfall ist ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren möglich. Die Gesamtstrafe für alle 5000 Fälle darf bei der zu erwartenden zeitigen Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen (§ 54 Abs. 2 StGB).

Zum Verständnis hier ein Auszug aus § 143 Markengesetz (MarkenG):

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. …

1 Response to “Markenpiraterie:”


  • Strafantrag war wohl auch nicht erforderlich. Bei 5000 Fällen dürfte ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegen (§ 143 Abs.2), also Offizialdelikt und kein Antragsdelikt.

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