OLG

Das Hanseatische OLG in Hamburg hat am 31.05.2007 entschieden, dass die Verwendung eines Unternehmensnamens als unternehmensnameblog.de eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 Abs. 1 BGB darstellen kann (Az. 3 W 110/07).

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner einen Blog betrieben, mit dem er die Aktivitäten des Unternehmens kritisch kommentieren wollte. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens unter einer Domain-Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort dem Namensinhaber zugeordnet werden wird.
Den normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen „Referenzverbrauchern“ sei heutzutage geläufig, dass ein “blog” ein Internettagebuch ist. In einem solchen Fall sei es für einen erheblichen Teil der Nutzer naheliegend, dass sich hinter der betreffenden Domain eine Aktivität des Namensinhabers bzw. ein “Corporate Blog” verbergen werde.

Aus Sicht des Markenrechts ist dem Urteil insofern beizupflichten, als sich der Unterlassungsanspruch gegen den Blogbetreiber ohne Zuhilfenahme des Namensrechts bereits aus § 14 Abs. 2 MarkenG ergibt, wenn der Inhalt des Blogs eine Markenbenutzung darstellt. Ist die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben, kann ergänzend auf den Namensschutz zurückgegriffen werden.
Nachteil des Namensrechts: Hieraus kann in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen. Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Im Streit um den registrierten Namen setzt sich grundsätzlich derjenige durch, der als erster diesen Namen als Domain für sich hat registrieren lassen.
Der Markenschutz gewährt dem Inhaber der älteren Marke eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt. Der Inhaber des jüngeren Zeichens muss dessen Verwendung als Domainname unterlassen.

Abgesehen davon ist das Hamburger Urteil nur eine konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung zur Markenverletzung bei der Registrierung von Domainnamen, die Markenrechte verletzen. Ob der Zusatz „blog“ in der URL enthalten ist oder nicht, spielt keine Rolle, da allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil ist. Der Zusatz “blog” wird vom Publikum als rein beschreibend – Hinweis auf ein online-Tagebuch des Unternehmens – verstanden.

Link: MIR 2007, Dok 254

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