Kein

Das OLG Köln hat in einem Beschwerdeverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 6 W 64/07) am 07.05.2007 beschlossen, dass beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) nicht möglich ist – sofern das Angebot nicht ausdrücklich oder erkennbar regional beschränkt ist.

Ein Zeichen kann als Marke Verkehrsgeltung erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.
Allerdings, so das LG Köln, muss die Verkehrsgeltung – anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung – nicht immer im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Für einen entsprechend regional begrenzten Schutz könne es genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist.
Hierzu sei jedoch Voraussetzung, dass der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (z.B. einem Restaurant).

Werden wie im vorliegenden Fall gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen im Internet und damit bundesweit angeboten, kommt ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Abs. 2 MarkenG wegen nur regionaler Verkehrsgeltung jedoch nicht in Betracht.
Entscheidungserheblich sei deshalb die Frage, ob der Anbieter auch Aufträge von auswärtigen Kunden annimmt, die Dienstleistung technisch ohne persönlichen Kontakt zum Kunden möglich und damit insoweit auch wirtschaftlich sinnvoll ist und auf eine entsprechende “regionale Beschränkung” in dem betreffenden Internetauftritt nicht hingewiesen wird.
Genauso lag es hier: Das online-Angebot zur Bereitstellung von Internetzugängen durch die Antragstellerin mit der Bezeichnung „4DSL“ wurde nicht ausschließlich in den angegebenen Regionen vertrieben. Die Antragstellerin bietet ihre Leistungen auch über das Internet an.
Das OLG Köln wies deshalb die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber ab.

Quelle: MIR 2007, Dok 242

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