Am Landgericht München, so berichtet der Tagesspiegel, wird in diesen Tagen ein skurriler Streit um den Lizenzschaden für die Benutzung der Marke „DDR“ sowie des Staatsflaggensymbols der DDR verhandelt. Es klagt ein Unternehmer, der es geschafft hat, beide Marken beim DPMA zur Eintragung „durchzubringen“.
Pikant: Auch der Beklagte hatte dies bereits versucht und war gescheitert, da es sich nach Auskunft des DPMA um geografische Herkunftsangaben handele.
„Weder das Wappen noch die Buchstaben hätten eingetragen werden dürfen“, sagt Uwe Nietiedt vom Patent- und Markenamt in München. Er kann sich nicht erklären, warum einer seiner Kollegen 2003 Jansens Antrag angenommen hat. Aber er sagt auch: „Das ist eine hochkomplexe Angelegenheit.“
Vollständiger Artikel: Tagesspiegel.de v.18.06.2007
Anmerkung: Problematisch an der Angelegenheit ist, dass § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zwar die Eintragung von Marken, die u.a. Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten, als absolutes Schutzhindernis nicht zulässt. Die DDR existiert jedoch als Staat nicht mehr. Allerdings könnten die DDR-Staatssymbole als „geografische Herkunftsangabe“ iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen werden mit der Folge, dass sie jedenfalls nicht eintragungsfähig sind.
Es bleibt spannend: Auch der Beklagte versucht nun erneut, eine „DDR-Marke“ beim DPMA zur Eintragung anzumelden (AZ. 30669458.1). Und noch eine Anmeldung zur Wortmarke liegt den Prüfern des DPMA auf dem Tisch, diesmal von einem Anmelder aus Freiburg (Az. 30700482.1). Bleibt zu hoffen, dass im DPMA nun eine klare Verfahrensweise in Sachen „DDR“ einkehrt.
Betr.: Marke 30669458.1
Dieser erneute Eintragungsversuch wurde, wie der erste, ebenfalls inhaltlich mit den gleichen Begründungen am 19.03.07 abgelehnt.
Mfg.
Jörg Davisd
Weiterhin habe ich auch noch eine Eingabe an das BfJ gestellt mit folgender Antwort:
Sehr geehrter Herr Davids,
Ihre Eingabe vom 14. Mai 2007 wird derzeit bearbeitet. Leider war eine zeitnahere Bearbeitung aufgrund des Arbeitsanfalls im Referat nicht möglich. Um die Entscheidung des LG München I in die Antwort mit einbeziehen zu können, würde ich Sie bitten, mir diese zu faxen oder als gescannten Anhang einer Email zu senden. Beim Faxen möchte ich Sie bitten, auf der ersten Seite zu vermerken “z. Hd. Referat III B 5, Godendorff”. Vielleicht mögen Sie mir auch mitteilen, inwiefern gegen die Entscheidung Berufung angekündigt oder eingelegt wurde. Sollte ein Vergleich geschlossen worden sein, würde ich mich auch über die Hergabe desselben freuen.
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nils Godendorff
19.07.2007:
Sehr geehrter Herr Davids,
vielen Dank für die Email und das Protokoll. Die Antwort des Bundesministeriums der Justiz wird Ihnen voraussichtlich Ende nächster Woche zugehen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Dr. Nils Godendorff
Dr. Nils Godendorff
Bundesministerium der Justiz
Referat III B 5
Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
http://www.bmj.de
Fax: 030 / 18 580 – 9525