LG

Das Landgericht München I hat die Klage des Insolvenzverwalters einer Werbeagentur gegen den ERC Ingolstadt (Deutsche Eishockey Liga) abgewiesen.

Die Pressemitteilung des LG München lautet auszugsweise:

„ … Gegenstand des Rechtsstreits ist das vom ERC Ingolstadt genutzte Panther-Logo. Auf dieses als Marke geschützte Logo – so meinte der klagende Insolvenzverwalter – habe die Werbeagentur, die es einst entwarf, Anspruch. … Das Landgericht München I entschied nun, dass der ERC das streitgegenständliche Logo weiterhin ohne Einschränkungen verwenden darf. Die Werbeagentur habe dem ERC sowohl urheberrechtlich wie markenrechtlich ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt. Der ERC habe – was der Webeagentur auch bekannt gewesen sei – ein dauerhaft verwendbares Logo benötigt, um damit Trikots, Fan-Artikel etc. auszustatten. Zu diesem Zwecke hätte der ERC die Nutzungsrechte im größtmöglichen Umfang erwerben müssen. Dies hätten beide Parteien gewollt und vereinbart. …“

Damit stellt das Gericht klar, dass auch die Abrede eines unwiderruflichen, ausschließlichen Nutzungsrechts an einer Marke weder formbedürftig ist noch ausdrücklich erfolgen muss. Vielmehr genügt es, wenn das Nutzungsrecht auf Grund schlüssigen Handelns oder – im Fall der Markenentwicklung – auf Grund einer erkennbaren Geschäftsgrundlage des Auftraggebers übergeht. Die Vertragsgestaltung der Werbeagentur sollte demzufolge die Übertragung des Nutzungsrechts von der vollständigen Zahlung des Honorars ausdrücklich abhängig machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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