LG

Das Landgericht Nürnberg musste sich mit der Frage befassen, ob das Anbringen des Opel-Logos auf den Modellautos einer Spielzeug-Firma (Autec) eine Markenverletzung darstellt.

Der EuGH hat in einer Vorlageentscheidung vom 26.01.2007 (Az. C-48/05) für das Anbringen des Opel-Logos eine Markenbenutzung durch einen Modellautohersteller prinzipiell für möglich erachtet, da das auf den Modellautos verwendete Opel-Logo als Marke auch für Spielzeug eingetragen war. Das Verbotsrecht des Markeninhabers solle sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann, die insbesondere darin besteht, die Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen zu gewährleisten. Daher könne der Markeninhaber nach Ansicht des EuGH einem Dritten aber nur dann die Benutzung seiner Marke verbieten, wenn dadurch die Hauptfunktion der Marke (Herkunftshinweis) beeinträchtigt werden kann. Dies festzustellen sei aber allein Sache des vorlegenden Gerichts.

Ich kann gut nachvollziehen, dass die Kanzlei Gleiss Lutz diese Vorlageentscheidung als Erfolg verkauft haben, hatte doch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag beim EuGH noch eine Markenverletzung verneint.

Das LG Nürnberg-Fürth hat im Urteil vom 11.5.2007 nun die Auffassung geäußert, dass die maßgeblichen Verkehrskreise (potentielle Käufer solcher Spielzeugautos) das auf den von Autec vertriebenen Spielzeugautos mit dem Opel-Logo identische Zeichen nicht als Angabe darüber verstünden, dass diese Waren von Opel oder einem wirtschaftlich mit Opel verbundenen Unternehmen stammten. Entscheidend sei allein die Frage, ob die Verbraucher durch die Anbringung der Klagemarke auf dem Spielzeugmodell auf eine Lizenzierung schließen würden. Dies sei nicht der Fall, da dem Verbraucher bekannt sei, dass eine Vielzahl von kleineren und größeren Spielzeugproduzenten existiere, die originalgetreue Modelle herstellen und/oder anbieten. Der Verbraucher könne deshalb nicht annehmen, dass es sich bei jedem Modell, welches originalgetreu mit Applikationen von Marken versehen ist, um ein lizenziertes Produkt handele. An dieser Auffassung der Verbraucher ändere auch die Praxis der Automobilhersteller nichts, Spielzeugmodelle ihrer Fahrzeuge selbst zu vermarkten.

Diese Begründung muss bei den Kollegen von Gleiss Lutz tief gesessen haben. Sie kam auf Grund von Andeutungen des Gerichts schon vor der Vorlage an den EuGH zwar nicht unerwartet.
Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack – wir erinnern uns: Die Klagemarke war für die Warenklasse 28 (Spiele, Spielzeug) eingetragen. Autec baut originalgetreu nach und der Verbraucher solle – angeblich – eine bestimmte Erwartung über die Lizenzierung dieser Produkte haben. Es sei bekannt, dass viele Modellhersteller ohne Lizenz produzieren, weshalb der Markenschutz nicht gegeben sei (In dieser Erwartung unterscheide ich mich vom Durchschnittsverbraucher).
Das Gericht knüpft den Markenschutz an das Lizenzierungs- und Markenverteidigungsverhalten der Automobilherstellerindustrie. Mit einem Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen hat das nichts mehr zu tun.

Ob Opel Rechtsmittel eingelegt hat, ist hier noch nicht bekannt. Entgegen anders lautender Meldungen aus der Spielzeugindustrie könnte die nächste Instanz jedenfalls wieder für eine Überraschung sorgen.

Link: Brandora

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