Mittelbare

Die Markenstelle der Klasse 36 hat in dem angegriffenen Beschluss die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen „Campus“ und der angegriffenen Marke „CampusPlus“ bei weitgehend identischen bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen verneint, da der Wortbestandteil „Campus“ nicht prägend sei.

Dem folgte das Bundespatentgericht (BPatG) nicht und sah das Element „Plus“ in der einteiligen Wortmarke als kennzeichnungsschwach an, da es lediglich der Verstärkung des ersten Wortbestandteils dient.
Das Element „Campus“ weise in der angegriffenen Marke auf den Stamm mehrerer Zeichen Serienzeichen) hin. Das BPatG hat zu Recht die Gefahr angenommen, dass die angegriffene Marke „CampusPlus“ mit den Widerspruchsmarken „Campus“ gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Verwechslungsgefahr iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG wurde deshalb bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke „CampusPlus“ angeordnet.
Quelle: BPatG

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