Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte auf Löschungsantrage von Mitbewerbern in mehreren Verfahren die Löschung der am 3. November 2003 unter dem Aktenzeichen 300 12 966 eingetragenen Wortmarke „Post“ angeordnet. Diese Entscheidungen hat das Bundespatentgericht nunmehr bestätigt.
In der Begründung heißt es, das Wort Post sei für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG (freihaltungsbedürftige Bezeichnung). Das Wort Post diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter.
Die angegriffene Marke habe sich auch nicht infolge Ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrkreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Zumindest seinen die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, hierfür Nachweis zu erbringen. An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens seien strenge Anforderungen zu stellen – erst recht dann, wenn die Verkehrsauffassung von einem jahrzehntelangen, künstlichen Angebotsmonopol verbunden ist.
Das BPatG hat in allen Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Quelle: Pressemitteilungen des BPatG, Beschlüsse vom 10.04.2007, z.B. Az. 26 W (pat) 24/06
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