Der BGH hat mit Urteil vom 19. April 2007 erneut Stellung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für fremde Markenverletzungen genommen (hier: Rolex). Das Gericht bleibt hinsichtlich der Verantwortlichkeit von online-Auktionshäusern für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden bei der kurzen Formel, wonach nach Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung die Pflicht besteht, das Angebot zu sperren; die Vorsorgepflicht zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen besteht nur im Rahmen technisch möglicher und zumutbarer Prüfungspflichten. Eine generelle Prüfungspflicht ohne konkreten Verdacht besteht nicht.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
„Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.“
Anmerkung:
In Zukunft bleibt hauptsächlich die Frage zu beantworten, welche Maßnahmen zur Unterlassung von Markenverletzungen „technisch mögliche und ihr zumutbar“ sind. Insoweit besteht auch für online-Auktionshäuser eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da diese Frage kein Gericht ohne Sachverständigengutachten und schon gar nicht für die Zukunft beantworten kann.
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